Betreuungsverfahren – und das nicht bekanntgebene Sachverständigengutachen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

Betreuungsverfahren – und das nicht bekanntgebene Sachverständigengutachen

Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden1.

Im hier entschiedenen Fall ergab sich allerdings für den Bundesgerichtshof nicht aus den Gerichtsakten, dass das Gutachten dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist. Das Gegenteil ergibt sich aus der gerichtlichen Verfügung vom 13.09.2017, mit der das Gutachten auch an den Betroffenen abverfügt worden ist; der Verfügung ist ebenfalls zu entnehmen, dass diese am 14.09.2017 ausgeführt worden ist. Schließlich hat auch die Verfahrenspflegerin Kenntnis von dem Sachverständigengutachten erhalten. Unter Hinweis auf das – ihr noch nicht bekannte – Sachverständigengutachten hatte die Verfahrenspflegerin am 15.11.2017 um Akteneinsicht gebeten, die ihr anschließend auch bewilligt worden ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2020 – XII ZB 252/19

  1. BGH, Beschluss vom 02.10.2019 XII ZB 118/19 FamRZ 2020, 127 Rn. 4 mwN[]
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