Die Uferkrawatte am Bodensee in Württemberg

Die „Uferkrawatte“ am Bodensee gehört dem Land Baden-Württemberg. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

Die Uferkrawatte am Bodensee in Württemberg

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart1 zurückgewiesen, das auf die Klage eines Eigentümer eines im württembergischen Landesteil belegenen und an den Bodensee grenzenden Grundstücks erging und die Eigentumsverhältnisse am Ufer des Bodensees zum Gegenstand hat. Das Land Baden-Württemberg ist (öffentlich-rechtlicher) Eigentümer des Bettes des Bodensees. Der Kläger verlangt gegenüber dem Land die Feststellung, dass sich sein Grundstück über eine bestehende Abmarkung hinaus auf einen weiteren 118 m² großen Teil des Ufers bis zur Linie des Mittelwasserstandes des Bodensees erstreckt.

Dies hat folgenden historischen Hintergrund:

Unter Geltung des Art. 7 Abs. 3 des Württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 wurde die Grenze zwischen dem Bett des Gewässers und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Uferlinie) durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung des Gewässers entsprach, d.h. der Linie des mittleren Hochwasserstands.

Am 1. März 1960 trat das Baden-Württembergische Wassergesetz (bwWG) in Kraft, das das Württembergische Wassergesetz ersetzte. Gemäß § 7 Abs. 1 bwWG wird die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) seitdem durch die Linie des Mittelwasserstands definiert. Der Mittelwasserstand bestimmt sich nach dem arithmetischen Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Sie liegt damit unterhalb der zuvor maßgeblichen Uferlinie.

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Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei aufgrund der gesetzlichen seewärtigen Verschiebung der Uferlinie weiteres Eigentum von Gesetzes wegen zugewachsen. Die auf Feststellung seines Eigentums an der entsprechenden Fläche, der sogenannten Uferkrawatte, gerichtete Klage ist vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Landgericht Ravensburg ohne Erfolg geblieben2, das Oberlandesgericht Stuttgart hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen1 und dabei zur Begründung auf sein bereits 1970 ergangenes Urteil verwiesen, wonach die durch die Verschiebung der Uferlinie aus dem öffentlichen Eigentum des Landes ausgeschiedenen Flächen nicht dem Eigentum an den Anliegergrundstücken zuwuchsen, sondern zunächst herrenlos wurden. Zwischenzeitlich sei, so das OLG Stuttgart weiter, gemäß dem 1996 in Kraft getretenen § 123a bwWG an der „Uferkrawatte“ Eigentum des Landes begründet worden.

Der Bundesgerichtshof hat nun die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen:

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtsfrage, ob die seewärtige Verschiebung der Uferlinie infolge der Neuregelung des § 7 Abs. 1 bwWG zu einem Eigentumszuwachs bei den Anliegergrundstücken führte, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits abschließend durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 geklärt worden. Seither ist die Rechtslage auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht mehr bestritten worden. Es bedarf deshalb keiner richtungsweisenden Orientierungshilfe durch ein höchstrichterliches Urteil mehr. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere sind die beiden eingehend begründeten und abgewogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 und die nunmehr angefochtene nicht willkürlich.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. September 2019 – III ZR 218/18

  1. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2018 – 9 U 81/18[][]
  2. LG Ravensburg, Urteil vom 18.04.2018 – 6 O 156/17[]

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