Die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens kann gegen das Übermaßverbot verstoßen. In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall
Schlagwort: Übermaßverbot
Grundsicherung – und die Folgen eines Ausbildungsabbruchs
Die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens kann gegen das Übermaßverbot verstoßen. In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall hatte ein[…]
Hartz IV- und die Folgen eines Ausbildungsabbruchs
Die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens kann gegen das Übermaßverbot verstoßen. In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall
Grundsicherung – und der Ausbildungsabbruch vor 3½ Jahren
Die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens kann gegen das Übermaßverbot verstoßen. In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall hatte ein heute 28jähriger, ungelernter Langzeitarbeitsl…
Unterbringung in der Psychiatrie – und das Subsidiaritätsprinzip
Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln gilt das Subsidiaritätsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein für die Frage der Vollstreckung1. Daher ist es für die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich, ob die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet …
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – wegen Stalkings
Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 StGB in der seit 1.08.2016 geltenden Neufassung (n.F.) liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 63 StGB übernommen hat, vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich …
Unterbringung in der Psychiatrie wegen Brandstiftung – und das Übermassverbot
Das Übermaßverbot kann zwar einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 62 StGB entgegenstehen. Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten, zu denen nach den bisherigen Erkenntnissen Brandstiftungs- und Körperverletzungsdelikte gehören, einerseits und des Eingriffs in das …