Die Trainingsfahrt von Fahrradfahrern – und die Haftung

Wird bei einer Trainingsfahrt von Radfahrern während des Überholens kein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten, ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden. Kommt es im Rahmen einer „ruhigen Ausfahrt“ zu einem Unfall, hat sich das typische Risiko einer Pulkfahrt nicht realisiert und es besteht kein grundsätzlicher Haftungsausschluss.

Die Trainingsfahrt von Fahrradfahrern – und die Haftung

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf Schadensersatz stattgegeben und damit das gleichlautende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main1 bestätigt. Zu dem Unfall ist es während einer Fahrradtour gekommen, an der ein im Landesdienst des klagenden Landes Hessen (Kläger) stehender Beamter zusammen mit dem Beklagten und 15 weiteren Teilnehmern teilnahm. Auf dem Streckenabschnitt zwischen Friedrichsdorf-Köppern und Wehrheim aus Richtung Frankfurt am Main kommend weist der Weg ein Gefälle auf. Der Beamte fuhr hier neben einem anderen Teilnehmer. Der Beklagte versuchte, diese beiden Teilnehmer zu überholen. Als er dafür auf den unbefestigten Seitenstreifen ausweichen musste, kam es zur Berührung des Fahrrades des Beklagten mit dem neben dem Beamten fahrenden Teilnehmer. Dieser kollidierte daraufhin mit dem Beamten. Alle Teilnehmer stürzten. Der Beamte wurde gegen einen Baum geschleudert und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte sich mit der Berufung gewehrt.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stehe dem Kläger – aus übergegangenem Recht – ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Unfalls zu. Der Beklagte habe beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt sei davon auszugehen, dass der zum linken Fahrbahnrand vorhandene Raum zum gefahrlosen Überholen nicht ausgereicht habe. Selbst nach den eigenen Angaben des Beklagten habe der Abstand zum Lenker des zu überholenden Teilnehmer der Gruppe max. 48 cm betragen. Unter Berücksichtigung, dass die Körperbreite eines erwachsenen Mannes nicht mit der Lenkerbreite eines Rennrades identisch sei, habe tatsächlich ein noch geringerer Abstand vorgelegen. „Indem der Beklagte trotz des geringen Platzes in dieser Situation überholte, hat er nicht beachtet, dass es wegen möglicher Schlenker zu gefährlichen Berührungen kommen könnte, und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt“, betont das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Mit Schlenkern des Überholten sei auch zu rechnen.

Weiterhin sei die Haftung des Beklagten hier auch nicht nach den Grundsätzen beschränkt, die bei der gemeinsamen Ausübung gefährlicher Sportarten zur Anwendung kämen. Grundsätzlich sei allerdings bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial davon auszugehen, dass der schädigende Wettbewerber für Schäden eines Mitbewerbers ohne gewichtige Regelverletzung nicht hafte. Hintergrund hierfür sei, dass jeder Teilnehmer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen sei und es mehr oder weniger vom Zufall abhänge, ob er zu Schaden komme oder anderen Schaden zufüge. Diese Grundsätze fänden grundsätzlich auch beim Radfahren im Pulk bei einer Trainingsfahrt Anwendung. Hier habe sich jedoch nicht das typische Risiko der gemeinsamen Trainingsfahrt im Pulk, im Windschatten mit geringem Abstand der hintereinander und nebeneinander fahrenden Teilnehmer realisiert. Zum Unfallzeitpunkt habe sich die Teilnehmergruppe vielmehr bereits auseinandergezogen; „es war eine ruhige Phase der gemeinsamen Ausfahrt eingetreten.“ Ziel der Trainingsfahrt sei es gewesen, “schnell auf den Berg zu kommen und entspannt wieder herunterzurollen.“

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. März 2020 – 1 U 31/19

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.01.2019 – 2/4 O 167/18[]

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