Ein nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen des Landes Baden-Württemberg anerkannter Verein steht bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Haltungsbedingungen gegenüber der zuständige Behörde ein einklagbarer Anspruch auf Einschreiten (hier: gegen einen Putenmastbetrieb) zu.
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