Eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers ist nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Hausarzt den Erblasser seit 2015 behandelt. Im Januar 2016 …