Wenn das Springmesser klemmt…

Die Eigenschaft als Springmesser im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.04.01. entfällt, wenn das Springmesser aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionstüchtig ist. Der Umgang mit Springmessern ist aufgrund von deren besonderer Gefährlichkeit durch die mittels einer Feder …