Speedwayrennen und die Verkehrssicherungspflicht

Ist ein bestimmter Unfallverlauf bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich, hat der Veranstalter alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit ein solcher Unfall nicht eintritt. Je größer die Gefahr ist, desto höher haben die Sicherheitsanforderungen zu sein.

Speedwayrennen und die Verkehrssicherungspflicht

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt und der klagenden Krankenkasse Recht gegeben. Bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen war der Zuschauerbereich von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehten, durch eine 1,2 Meter hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. Drei Meter von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die Zuschauer. Direkt nach dem Start kollidierten zwei Motorräder und fielen zu Boden. Ein drittes Motorrad fuhr auf und wurde über die Betonwand katapultiert. Es verfing sich in dem Seil und prallte auf den Oberschenkel eines Zuschauers, der dadurch einen Oberschenkelbruch erlitt.

Die klagende Krankenkasse verlangte von dem beklagten Veranstalter die Behandlungskosten in Höhe von rund 6.000,00 Euro. Sie vertrat die Auffassung, der Veranstalter hätte seine Verkehrssicherung verletzt. Er hätte einen Fangzaun errichten müssen. Der Veranstalter argumentierte, es gebe nahezu kein Unfallrisiko bei Speedwayrennen. Alle üblichen Sicherheitsmaßnahmen seien getroffen worden und entsprächen den Vorschriften des Rennsportverbandes.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass zwar eine vollkommene Verkehrssicherheit gegen jede denkbare Gefahr und die jeden Unfall ausschließt, nicht zu erwarten sei. Allerdings müssten aber alle Maßnahmen ergriffen werden, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen.

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Nach diesen Grundsätzen wäre im konkreten Fall ein zusätzlicher Fangzaun erforderlich gewesen. Denn der Unfallverlauf sei bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich. Es sei alles andere als lebensfern, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde.

Der Veranstalter könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Sicherungsmaßnahmen den Rahmen des Üblichen und den Auflagen des Verbandes entsprochen hätten. Ein Verkehrssicherungspflichtiger habe eigenverantwortlich zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2018 – 2 U 105/17