BTM-Delikte – und die Schätzung der Wirkstoffmengen

Da bei Betäubungsmittelstraftaten das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffmenge mitbestimmt werden, sind hierzu grundsätzlich möglichst genaue Feststellungen zu treffen.

BTM-Delikte – und die Schätzung der Wirkstoffmengen

Eine Schätzung ist rechtsfehlerhaft, soweit sichergestellte Betäubungsmittel zur exakten Wirkstoffbestimmung zur Verfügung stehen1.

Ist eine solche nicht möglich, muss das Tatgericht unter Beachtung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände wie Herkunft, Preis, Aussehen, Beurteilung durch die Tatbeteiligten oder Qualität eines bestimmten Lieferanten unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die für den Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration schätzen2.

Der Tatrichter ist indes durch den Zweifelssatz nicht verpflichtet, von dem durch eine tragfähige Schätzung ermittelten Wirkstoffgehalt nochmals einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen3.

Diese Maßstäbe missachtet das Gericht, indem es in Fällen geschätzter Wirkstoffmengen der Betäubungsmittel Sicherheitsabschläge (hier: von ca. 50 % bei Ecstasy, Amphetamin und Kokain; bzw. von einem Drittel bei Cannabis) vornimmt. Solche Sicherheitsabschläge sind grundsätzlich nicht geboten, solange sich aus den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass besondere Umstände vorliegen, die Abschläge in dieser Höhe als nachvollziehbar erscheinen lassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 2018 – 3 StR 405/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.06.2017 1 StR 227/17 4; BGH; vom 06.09.2005 3 StR 255/05, NStZ 2006, 173[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1994 4 StR 708/93 15; Körner/Patzak/VolkmerPatzak, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff., Rn. 331[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2017 2 StR 66/16, Rn. 8; Beschluss vom 28.07.2004 2 StR 189/04, Rn. 7, für einen Sicherheitsabschlag von 30 %[]
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