Nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB macht 36 sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 St…
Schlagwort: Schwere staatsgefährdende Gewalttat
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung – und die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Die Straftat der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und 2 StGB) wird nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz durch die Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB verdrängt1. Die Annahme von Gesetzeseinheit würde der Klarstellungsfunktion des …