Beförderungskosten zur weiter entfernten Privatschule

Unterscheidet sich das Profil einer Privatschule nicht wesentlich von einer staatlichen Schule und der einzige Unterschied besteht in der Zusammensetzung der Schülerschaft, müssen die Schülerbeförderungskosten zu der Privatschule nicht übernommen werden.

Beförderungskosten zur weiter entfernten Privatschule

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Vaters nicht stattgegeben, der die Übernahme der Beförderungskosten durch den Landkreis begehrt hat. Der Vater aus dem Landkreis Wesermarsch hatte geklagt, da er seinen Sohn, der im Jahre 2017 in die fünfte Klasse kam, auf eine 25 km entfernte Privatschule geschickt hatte. In der Nähe seines Wohnortes befand sich ein staatliches Gymnasium, das dem Kläger jedoch nicht zusagte.

Der Landkreis lehnte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da es sich nicht um die nächstgelegene Schule handele und auch keine inhaltlichen Unterschiede bestünden.

Dem hielt der Kläger entgegen, dass die örtliche Schule nicht gleichwertig sei. Nach seiner Ansicht werde das staatliche Gymnasium zunehmend ausgehöhlt durch den Zugang bildungsferner Bevölkerungsschichten, die Abschaffung des Sitzenbleibens, die Entkernung der Lehrpläne und die Inflation der Abiturnoten. Ferner kämen durch die Willkommenskultur und den Familiennachzug immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung in staatliche Schulen. Dadurch würden die Leistungen sinken und die Aggressionen steigen. Die Ansprüche würden so weit heruntergeschraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen betont, dass Schülerbeförderungskosten grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen würden. Dies könne zwar auch eine Schule mit einem besonderen Profil sein, wie z.B. ein Sportgymnasium. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch nicht an. Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen sei die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Februar 2020 – L 7 BK 2/19

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