Verluste aus dem Rückkauf alter fondsgebundener Lebensversicherungen

Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Verluste aus dem Rückkauf alter fondsgebundener Lebensversicherungen

Die Verluste aus dem Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen sind nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 5 EStG (in der am 31.12.2004 geltenden Fassung) als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen.

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist, wie das Finanzgericht zutreffend angenommen hat, auf den Streitfall anzuwenden. Die Vorschrift findet gemäß § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.20041 -AltEinkG- (mittlerweile § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F.) auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die wie im Streitfall vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 6“ ersetzt werden.

Für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gelten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 bis 4 EStG entsprechend. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Die Steuerpflicht der Zinsen gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Diese Rückausnahme greift hier jedoch nicht ein, weil der Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt ist.

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Aus der entsprechenden Anwendung der Besteuerung von „rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen“ aus Lebensversicherungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen i.S. von Satz 5 folgt entgegen der Auffassung des Versicherungsnehmers nicht, dass der von ihm geltend gemachte Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist.

Ungeachtet der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG bestimmt sich der Umfang der steuerlich zu berücksichtigenden Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen allein nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Denn bei der Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG handelt es sich, wie das Finanzgericht zutreffend angenommen hat, um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung2. Dies ergibt sich daraus, dass bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die für konventionelle Lebensversicherungen in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG normierte Unterscheidung zwischen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen entfällt. Fondsgebundene Lebensversicherungen unterscheiden sich von konventionellen Lebensversicherungen dadurch, dass die Sparanteile nicht in Werten jeder Art, sondern in Wertpapieren oder Investmentanteilen angelegt werden, die vom übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens getrennt in einer selbständigen Abteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) geführt werden3. Eine der Höhe nach garantierte Leistung erbringt der Versicherer bei der fondsgebundenen Lebensversicherung -jedenfalls im Erlebensfall- nicht; selbst der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals ist möglich. Der Versicherungsnehmer trägt damit, anders als bei der konventionellen Lebensversicherung, das Kapitalanlagerisiko4. Rechnungsmäßige Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG können daher bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht entstehen, weil bei diesen im Unterschied zu konventionellen Lebensversicherungen keine nominelle Versicherungssumme angespart wird und keine Erträge garantiert werden, sondern der Versicherungsnehmer im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung seinen Anteil an den im Anlagestock gehaltenen Wertpapieren bzw. eine Geldleistung in Höhe des entsprechenden Nennwertes erhält. Außerrechnungsmäßige Zinsen i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG fallen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ebenfalls nicht an, weil die Erträge der Wertpapiere nicht an den Versicherungsnehmer ausgeschüttet, sondern im Anlagestock thesauriert und wieder angelegt werden, so dass dieser an der allgemeinen Wertentwicklung des Anlagestocks teilnimmt5.

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Hinsichtlich des Besteuerungsumfangs nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG folgt der Bundesfinanzhof der im Schrifttum herrschenden Auffassung, dass für die Bestimmung der steuerpflichtigen Einnahmen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen nur positive laufende Kapitalerträge aus dem Anlagestock von Bedeutung sind und auf Kursgewinnen beruhende Wertzuwächse des Anlagestocks außer Betracht bleiben, weil diese die grundsätzlich irrelevante Vermögenssphäre betreffen6. Hieraus folgt, dass allein auf Kursverlusten beruhende Wertminderungen des Anlagestocks -die im Streitfall allein in Rede stehen- nicht als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG Berücksichtigung finden können.

Dieses Ergebnis entnimmt der Bundesfinanzhof auch der entsprechend anwendbaren Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Zwar handelt es sich hierbei, wie ausgeführt, lediglich um eine Rechtsfolgenverweisung. Der Gesetzgeber ist jedoch im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ersichtlich davon ausgegangen, dass nur ein positiver Ertrag in Gestalt der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen der Besteuerung unterliegt und ein infolge vorzeitiger Kündigung des Lebensversicherungsvertrags erzielter negativer Saldo aus dem Rückkaufswert und den eingezahlten Beiträgen ohne Bedeutung ist. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der „Kapitalerträge“ in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG eine entsprechende Regelung beabsichtigt hat. Demzufolge kann es auch im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG nicht zu einer steuerwirksamen Berücksichtigung „negativer“ Kapitalerträge aufgrund von Wertminderungen des Anlagestocks kommen.

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Die Grundentscheidung, dass auch Wertveränderungen des eingezahlten Vermögens bei der Ermittlung von Einkünften, die aus Lebensversicherungen erzielt werden, im Rahmen der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber erst mit der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG durch das AltEinkG getroffen, nach der der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern ist7. Die Vorschrift findet nach der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F. erst Anwendung auf Versicherungsverträge, die -anders als im Streitfall- nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Anlass für eine Analogie sein könnte, liegt nicht vor8.

Der geltend gemachte Verlust kann auch nicht über einen Abzug der über dem Rückzahlungsbetrag liegenden Sparbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Nach § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind. Sie sind allerdings nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist9.

Dies ist bei der Zahlung von Sparbeiträgen für eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nicht der Fall. Diese unterscheidet sich von den der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Kapitalanlagen dadurch, dass sie das Risiko des Versterbens des Kapitalanlegers mit absichert. In diesem Fall wird die Versicherungssumme vorzeitig in voller Höhe und nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei ausgezahlt. Die Erzielung dieses Vermögensvorteils bei Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht nur mitursächlich, sondern wesentlicher Grund für den Abschluss der Lebensversicherung als Kapitalanlage10. Entsprechendes gilt aufgrund der Verweisung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG auf Satz 1 für die hier streitigen fondsgebundenen Lebensversicherungen. Bei diesen ist vorliegend bereits wegen der gewählten Vertragsgestaltung (z.B. Abschluss der Versicherungen auf 35 Jahre, Beitragszahlung für fünf Jahre) davon auszugehen, dass bei Vertragsabschluss die Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund stand. Hätten sich die Wertpapiere positiv entwickelt, hätten die Erträge im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherungslaufzeit ebenso wie die Leistung im Todesfall nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 5 EStG nicht der Einkommensteuer unterworfen werden müssen. Steuerlich zu erfassende Einkünfte sollten danach gerade vermieden werden.

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Einem Werbungskostenabzug stünde ersichtlich auch das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG entgegen, soweit die Beiträge nicht im Streitjahr geleistet wurden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juni 2019 – VIII R 25/16

  1. BGBl I 2004, 1427[]
  2. vgl. Marchand, DB 1974, 2430, 2433; Livonius/Süß, Finanz-Betrieb 2005, 678, 685[]
  3. vgl. BMF, Schreiben vom 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172, Rz 31[]
  4. BFH, Urteil vom 26.11.2014 – VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BStBl II 2016, 653, Rz 35; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -KSM-, EStG, § 20 Rz C/6 65, Stand: Januar 2013[]
  5. Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 20 EStG Rz 775 f., Stand: Januar 1998; Marchand, DB 1974, 2430, 2433[]
  6. vgl. Jochum, in: KSM, a.a.O., § 20 Rz C/6 132, Stand: Januar 2013; HHR/Harenberg, § 20 EStG Rz 776, Stand: Januar 1998; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 20 Rz 268; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 261, Stand: September 2017; Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG a.F. Rz 319, Stand: Januar 2003; Bordewin in Lademann, EStG, § 20 Rz 502, Stand: Oktober 2009; Reuter, Betriebs-Berater 1986, 295, 297; Jörißen, Steuer und Studium 2010, 75, 79; a.A. Horlemann, Finanz-Rundschau 2000, 749, 753[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2017 – VIII R 25/14, BFHE 258, 237, BStBl II 2017, 1038, zur steuerlichen Berücksichtigung eines negativen Unterschiedsbetrags[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 24.05.2011 – VIII R 46/09, BFHE 234, 49, BStBl II 2011, 920[]
  9. BFH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 23.09.2013 – VIII B 40/13, BFH/NV 2014, 40[]
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