Spurwechsel auf der Autobahn – und der Anscheinsbeweis

Gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG hängt der Umfang der Haftung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeughalter insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Spurwechsel auf der Autobahn – und der Anscheinsbeweis

In dem hier vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall war es auf der A7 hinter der Anschlussstelle Neumünster-Nord zu einem Unfall gekommen, bei dem das Fahrzeug des Beklagten das lägerische Fahrzeug im Bereich des hinteren bis seitlichen Kotflügels links traf, nachdem der Kläger von der rechten Geradeausspur auf die linke Spur zumindest mit Teilen seines Fahrzeuges gewechselt war. Das Landgericht Kiel verneinte eine Haftung des Beklagten:

Im vorliegenden Fall wirkt zu Lasten des Klägers der Anscheinsbeweis, der für ein ihn treffendes Verschulden beim Wechseln auf die linke Spur der Autobahn spricht. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und nach Auffassung des BGH bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar ist, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist1.

Nach dieser Entscheidung ist bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs im Übrigen ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden wie auch des die Spur Wechselnden zu verneinen2. Hier steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings fest, dass der Kläger den Spurwechsel zu vollziehen ansetzte, als die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs sich mit hoher, im Unfallbereich aber nicht eingeschränkter Geschwindigkeit bereits so dicht schräg hinter dem klägerischen Fahrzeug befand, dass ihr eine Reaktion auf den Spurwechsel mit der Folge der Vermeidung einer Kollision nicht möglich war. Nach den überzeugenden, glaubhaften Bekundungen der Zeugin A4 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß wechselte und sich dies auch unfallursächlich auswirkte. Substantiierte gegenteilige Angaben zum Abstand des beklagten Fahrzeuges zur Zeit des Spurwechsels hat der Kläger, der im Übrigen unentschuldigt dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in der er zum Unfallgeschehen hätte angehört werden sollen, fernblieb, nicht gemacht. Gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin A5 finden sich keine Hinweise. Vielmehr sprechen die weiteren Umstände für die Richtigkeit ihrer Unfallursachendarstellung. Die Darstellung der Zeugin stimmt mit der von den herbeigerufenen Polizeibeamten in ihrem Verkehrsunfallbericht niedergelegten Bewertung überein, dass der Kläger beim Wechseln auf die linke Fahrspur den bereits links befindlichen Beteiligten übersehen und diesen seitlich touchiert habe.

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Da beide Unfallbeteiligten bei der Schadenaufnahme zugegen waren, stellt sich die niedergelegte Bewertung als Ergebnis der Darstellungen beider Unfallbeteiligten dar. Gegenteiliges ist nicht substantiiert dargelegt worden. Auch der Umstand, dass der Kläger das Verwarnungsgeld offenbar widerspruchslos hingenommen hat, spricht dafür, dass der Kläger selbst von seinem schuldhaften Verhalten ausging. Danach greift der Anscheinsbeweis, dass der auf die linke Fahrspur Wechselnde die nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat, die ihm abverlangt, einen Fahrstreifen nur zu wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der gravierende Fahrverstoß des Klägers begründet im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Feststellung, dass den Kläger ein alleiniges Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft. Der sich aufgrund der Beweisaufnahme ergebende Umstand, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs sich mit hoher Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h der späteren Unfallstelle näherte, sie mithin die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritt, gereicht ihr weder zum Mitverschulden, noch lässt sich daraus eine hier ins Gewicht fallende erhöhte Betriebsgefahr ableiten, die dazu führte, der Beklagtenseite eine Mitverursachungsquote anzulasten. Das Gericht vermag hier nicht festzustellen, dass sich diese hohe Geschwindigkeit beim Zustandekommen oder der Höhe des eingetretenen Schadens ausgewirkt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Geschwindigkeit der Zeugin A6 falsch einschätzte und auf die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vertraute. Den Spurwechsel vollzog der Kläger vielmehr in einem so kurzen Abstand zur herannahenden Zeugin, noch dazu ohne vorherige Ankündigung durch Fahrtrichtungsanzeiger und ohne dass für die herannahende Zeugin ein Grund für den Spurwechsel erkennbar war, dass der Grund der Kollision maßgeblich auf die Versäumnisse des Klägers zurückzuführen ist, ohne dass die hohe Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs sich dabei ausgewirkt hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerin nach ihren glaubhaften Bekundungen durch Einleitung eines Bremsmanövers und aufgrund Sicherheitstrainings geschultem festen Griff am Lenkrad schadensmindernd reagierte. Nach alledem vermag das Gericht einen der Beklagtenseite anzulastenden Verursachungsbeitrag nicht anzunehmen, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war.

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Landgericht Kiel, Urteil vom 19. August 2015 – 13 O 130/15

  1. vgl. BGH r + s 2012, 96 f, Entscheidung vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10[]
  2. vgl. BGH aaO, S. 97[]