Erwerbsminderung – und der Rentenbescheid als auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags

Das Arbeitsverhältnis wird trotz Zustellung des Rentenbescheids nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L beendet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber alsbald unterrichtet, er den Rentenantrag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zurücknimmt oder einschränkt und dem Arbeitgeber dies innerhalb der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG mitteilt.

Erwerbsminderung – und der Rentenbescheid als auflösende Bedingung des Arbeitsvertrags

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 5 TV-L nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L ruht in diesem Fall das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Rentengewährung.

Die tarifliche Regelung über die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle genügen. Sie sind dazu nach Möglichkeit gesetzes- und verfassungskonform und damit ggf. geltungserhaltend auszulegen1. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen2.

Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten unbefristeten Erwerbsminderung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Falle der Erwerbsminderung künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben3.

Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allein allerdings keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll3. Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet4. Dementsprechend bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TV-L, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern nur für die Dauer der Rentengewährung ruht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird.

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Bei der Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung handelt es sich um eine unbefristete Rente iSv. § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L -und nicht um eine Rente auf Zeit, wenn sie bis zum Erreichen der Regelsaltersgrenze bewilligt wurde. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente, so dass dauerhaft eine rentenrechtliche Absicherung gewährleistet ist. Die in § 43 Abs. 2 SGB VI vorgesehene Änderung der Rentenart macht die Erwerbsminderungsrente nicht zur einer Rente auf Zeit iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 TV-L5.

Auch die im Rentenbescheid erwähnte Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet bewilligt wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 3 SGB VI iVm. § 48 SGB X6.

Im vorliegenden Fall sind die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung jedoch nicht eingetreten, da die Arbeitnehmerin gegen den Rentenbescheid innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch eingelegt, das beklagte Land alsbald hierüber informiert, den Rentenantrag noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen und das beklagte Land davon innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG in Kenntnis gesetzt hat.

Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers können auch nach Zustellung des Rentenbescheids von Bedeutung sein. § 33 Abs. 2 TV-L stellt seinem Wortlaut nach zwar allein auf die Zustellung des Rentenbescheids ab. Der Wortlaut enthält jedoch keine Maßgaben für spätere Dispositionen des Arbeitnehmers über seinen Rentenantrag. Die Vorschrift ist daher einer weiteren Auslegung zugänglich7. Aus dem tariflichen Zusammenhang ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht nur an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für den Bezug von Rente am Ende des Arbeitsverhältnisses geknüpft haben, sondern auch davon ausgegangen sind, dass der seinen Arbeitsplatz verlierende Arbeitnehmer tatsächlich auf Dauer Rentenleistungen erhält8. Dies setzt einen Rentenantrag des Arbeitnehmers voraus. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Auflösungstatbestand ohne Kündigung. Die Anknüpfung des Beendigungstatbestands an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden9. Daher sind Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Arbeitsverhältnis trotz Zustellung eines Rentenbescheids nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder einschränkt und den Arbeitgeber davon alsbald unterrichtet10. Lässt der Arbeitnehmer die Widerspruchsfrist hingegen ungenutzt verstreichen, bleibt es bei der in der Tarifbestimmung angeordneten Rechtsfolge11. Der etwaige spätere Wegfall der Rente führt dann grundsätzlich nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet oder wieder auflebt. Die Tarifvorschrift dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspruchung. Sie will auch dem rechtlichen Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, nach der Mitteilung über die Rentenbewilligung wegen Erwerbsminderung auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, zB durch Neueinstellungen, vorzunehmen. Der Eintritt der Rechtsfolgen des Rentenbescheids kann daher nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Rentenbescheids und ggf. bis zum Ablauf einer kurzen Mitteilungsfrist ungeklärt bleiben. Danach darf der Arbeitgeber auf die Bestandskraft des Rentenbescheids vertrauen (vgl. zu § 59 Abs. 1 BAT und § 59 Abs. 1 BAT-O BAG 23.06.2004 – 7 AZR 440/03, zu II 1 b bb (1) der Gründe, aaO und 3.09.2003 – 7 AZR 661/02, zu I 1 c bb der Gründe, aaO).

Legt der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein und nimmt er den Rentenantrag erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zurück oder schränkt ihn ein, verhindert dies die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung nur dann, wenn die Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb der Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG hiervon in Kenntnis setzt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer den Eintritt der Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 TV-L nicht durch eine fristgerechte Bedingungskontrollklage und die Rücknahme des Rentenantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verhindern. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit und seine Dispositionsfreiheit seien dadurch hinreichend geschützt, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG einhalten und die Rücknahme des Rentenantrags nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in den Prozess einführen müsse. Dabei hat das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer der durch die Zustellung des Rentenbescheids und den Ablauf der Zweiwochenfrist des § 15 Abs. 2 TzBfG ggf. herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Rücknahme des Rentenantrags nachträglich die Grundlage entziehen könnte mit der Folge, dass das bereits beendete Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder aufleben würde. Dies würde dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an Rechtssicherheit nicht gerecht. Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz rechtfertigt es nicht, den Eintritt der Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nach Ablauf der Widerspruchsfrist über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ungeklärt zu lassen. Ein effektiver Bestandsschutz ist vielmehr bereits dann gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer, der gegen den Rentenbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt und den Arbeitgeber darüber alsbald informiert hat, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rücknahme oder Einschränkung seines Rentenantrags verhindern kann, sofern er den Arbeitgeber innerhalb der Frist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG hierüber unterrichtet. Damit ist auch dem Interesse des Arbeitgebers, baldmöglichst Klarheit darüber zu erlangen, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob er über den Arbeitsplatz disponieren kann, ausreichend Rechnung getragen.

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Zur Gewährleistung eines effektiven Bestandsschutzes ist es ausreichend, eine Änderung im Antragsverhalten nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG zu berücksichtigen.

Zur effektiven Wahrnehmung der sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis muss der Arbeitnehmer wissen, welche Rechtsfolgen von einem Rentenbescheid auf sein Arbeitsverhältnis ausgehen. Dies ist erst mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt. Da das für die auflösende Bedingung in §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG vorgesehene Schriftformerfordernis und die mit ihm verbundene Warnfunktion bei Anwendung eines insgesamt in Bezug genommenen Tarifvertrags nicht eingreift, muss der Arbeitnehmer typischerweise nicht schon aufgrund des Zugangs des Rentenbescheids gewärtigen, dass sein Arbeitsverhältnis endet. Insbesondere im Fall der teilweisen Erwerbsminderung muss sich dem Arbeitnehmer eine Verknüpfung zwischen den sozialrechtlichen Folgen der Rentenbewilligung und dem Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht aufdrängen. Der Rentenbescheid selbst zeigt dem Arbeitnehmer nur die sozialrechtlichen Folgen, nicht jedoch die Konsequenzen für sein Arbeitsverhältnis auf12. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zur zweiwöchigen Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L entschieden, dass diese Frist erst mit dem Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund des Rentenbescheids, in Lauf gesetzt wird13.

Die Dispositionsbefugnis über den Rentenanspruch und damit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt dem Arbeitnehmer in dem gebotenen Umfang erhalten, wenn er die Möglichkeit hat, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Rücknahme des Rentenantrags zu treffen und die gebotenen Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger abzugeben. Damit steht ihm zumindest eine Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung zur Verfügung. Der Zeitraum von zwei Wochen ist auch unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Bestandsschutzinteressen für den Arbeitnehmer nicht unangemessen kurz. Diesen Zeitraum hält der Gesetzgeber für ausreichend, um es dem Arbeitnehmer im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung zu ermöglichen, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen und sich insbesondere um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen14. Es ist dem Arbeitnehmer daher auch zumutbar, innerhalb dieser Frist zu entscheiden, ob er seinen Rentenantrag zurücknimmt oder nicht, zumal der Arbeitnehmer bei einem von ihm selbst gestellten Rentenantrag von einem bewilligenden Bescheid nicht überrascht wird15.

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Dem Planungs- und Dispositionsinteresse des Arbeitgebers wird hierdurch ausreichend Rechnung getragen, sofern er von dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG über die Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags unterrichtet wird.

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, alsbald nach dem Beendigungszeitpunkt auf Dauer entsprechende Personaldispositionen, zB durch Neueinstellungen, treffen zu können. Er muss daher jedenfalls dann auf die Bestandskraft des Rentenbescheids als Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertrauen können, wenn er nicht bis zum Ablauf der Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG über die Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags unterrichtet wird16. Bis zum Ablauf der Klagefrist für die Bedingungskontrollklage kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids enden wird, so dass er in der Regel keine endgültigen Dispositionen über den Arbeitsplatz treffen wird. Ist der Arbeitnehmer nach dem Rentenbescheid teilweise erwerbsgemindert, wird der Arbeitgeber schon deshalb vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht über den Arbeitsplatz disponieren, weil er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 33 Abs. 3 TV-L rechnen muss. Deshalb werden die Interessen des Arbeitgebers ausreichend gewahrt, wenn er bis zum Ablauf der Klagefrist über eine Rücknahme oder Einschränkung des Rentenantrags unterrichtet wird.

Danach sind die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung des § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L im Streitfall nicht eingetreten.

Die Arbeitnehmerin hat gegen den Rentenbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben wurde, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde der Arbeitnehmerin am 30.03.2012 zugestellt. Das Widerspruchsschreiben der Arbeitnehmerin ging der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb der Widerspruchsfrist am 23.04.2012 zu.

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Das beklagte Land war alsbald nach Ablauf der Widerspruchsfrist über den Widerspruch informiert. Die Arbeitnehmerin hat das beklagte Land mit der Klageschrift über ihren Widerspruch gegen den Rentenbescheid unterrichtet. Die Arbeitnehmerin hat ihren Rentenantrag noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hätte gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Beendigungsmitteilung des beklagten Landes, somit am 15.06.2012 geendet. Die Arbeitnehmerin hatte der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 01.06.2012 mitgeteilt, sie ziehe ihren Rentenantrag zurück. Dieses Schreiben lag der Deutschen Rentenversicherung Bund spätestens am 14.06.2012 vor.

Die Arbeitnehmerin hat im Schreiben vom 01.06.2012 erklärt, sie ziehe ihren Rentenantrag vom 03.11.2011 zurück. Die Rücknahmeerklärung bezieht sich eindeutig auf den Rentenantrag vom 03.11.2011. Aufgrund dieser genauen Bezeichnung konnte die Erklärung nur als Rücknahme des Rentenantrags und nicht als Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rentenbescheid verstanden werden. Für die Anfrage der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14.06.2012, ob die Arbeitnehmerin ihren Rentenantrag oder ihren Widerspruch zurücknehmen wolle, bestand daher kein Raum17. Die Erklärungen im Schreiben vom 25.06.2012 konnten sich auf die Rücknahme des Rentenantrags nicht mehr auswirken, da sich der Rentenbescheid mit Antragsrücknahme erledigt und er seine Wirksamkeit verloren hatte18. Eine Rücknahme des Rentenantrags ist nicht widerruflich.

Der Annahme, die Arbeitnehmerin habe den Rentenantrag bereits mit Schreiben vom 01.06.2012 zurückgenommen, steht nicht entgegen, dass die Rücknahme des Rentenantrags im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.11.2012 auf den 19.10.2012 datiert ist. Die Gerichte aller Rechtszweige sind zwar an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sein sollten, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist19. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird jedoch durch den Regelungsgehalt begrenzt20. Sie erfasst nur die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung, nicht aber die in ihm enthaltenen weiteren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen. Das Datum der Rücknahme des Rentenantrags gehört nicht zu dem von der Tatbestandswirkung umfassten Regelungsgehalt.

Die Arbeitnehmerin hat das beklagte Land noch vor dem Ablauf der Klagefrist über die Rücknahme des Rentenantrags unterrichtet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar angenommen, die Arbeitnehmerin habe die Rücknahme des Rentenantrags erst zweitinstanzlich in das Verfahren eingeführt. Dabei hat das Landesarbeitsgericht jedoch offensichtlich übersehen, dass die Arbeitnehmerin bereits im Schriftsatz vom 14.06.2012 ausgeführt hatte, sie habe zwischenzeitlich den Antrag auf Rente im Widerspruchsverfahren zurückgezogen. Dieser Schriftsatz ist dem beklagten Land vor dem Ablauf der Klagefrist am 18.06.2012 zugestellt worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 827/13

  1. vgl. BAG 23.02.2000 – 7 AZR 891/98, zu B II 1 b bb der Gründe[]
  2. BAG 15.03.2006 – 7 AZR 332/05, Rn. 23, BAGE 117, 255[]
  3. vgl. BAG 15.03.2006 – 7 AZR 332/05, Rn. 22, BAGE 117, 255; 1.12 2004 – 7 AZR 135/04, zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64[][]
  4. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 30; 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 58, BAGE 148, 357[]
  5. vgl. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 31 zu § 33 Abs. 2 TVöD; 10.10.2012 – 7 AZR 602/11, Rn.19 zu § 36 Abs. 2 TV-BA[]
  6. vgl. hierzu ausführlich BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 32[]
  7. vgl. BAG 10.10.2012 – 7 AZR 602/11, Rn. 21 zur wortgleichen Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 1 TV-BA[]
  8. vgl. BAG 10.10.2012 – 7 AZR 602/11, Rn. 22; vgl. auch BAG 23.06.2004 – 7 AZR 440/03, zu II 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 148; 3.09.2003 – 7 AZR 661/02, zu I 1 a und b der Gründe, BAGE 107, 241; 23.02.2000 – 7 AZR 906/98, zu 2 a und b der Gründe, BAGE 94, 7; 11.03.1998 – 7 AZR 101/97, zu 2 b der Gründe[]
  9. vgl. BVerfG 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90, zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133[]
  10. vgl. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 34; 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 59, BAGE 148, 357; 10.10.2012 – 7 AZR 602/11, Rn. 23; 23.06.2004 – 7 AZR 440/03, zu II 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 148; 3.09.2003 – 7 AZR 661/02, zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 107, 241; 23.02.2000 – 7 AZR 906/98, zu 2 der Gründe, BAGE 94, 7; 11.03.1998 – 7 AZR 101/97, zu 2 der Gründe[]
  11. BAG 23.06.2004 – 7 AZR 440/03, zu II 1 b bb (1) der Gründe, aaO; 3.09.2003 – 7 AZR 661/02, zu I 1 der Gründe, aaO[]
  12. vgl. BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 66, BAGE 148, 357[]
  13. vgl. BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 65, aaO[]
  14. BT-Drs. 14/4374 S.20[]
  15. vgl. zur Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 70, BAGE 148, 357[]
  16. vgl. BAG 9.06.2011 – 2 AZR 703/09, Rn. 22 zur Obliegenheit des schwerbehinderten Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung zu unterrichten[]
  17. vgl. BSG 12.12 2011 – B 13 R 29/11 R, Rn. 54, BSGE 110, 8 zur Pflicht des Sozialversicherungsträgers, bei nicht eindeutigem Begehren auf eine Klärung durch den Antragsteller hinzuwirken[]
  18. vgl. BAG 11.03.1998 – 7 AZR 101/97, zu 2 c der Gründe; BSG 12.12 2011 – B 13 R 29/11 R, Rn. 55, aaO; 9.08.1995 – 13 RJ 43/94 – BSGE 76, 218[]
  19. BAG 16.04.2015 – 6 AZR 71/14, Rn. 29; 10.10.2012 – 7 AZR 602/11, Rn. 30[]
  20. BVerwG 11.12 2014 – 3 C 6.13, Rn. 18, BVerwGE 151, 129[]
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Der Unterschriftsstempel unter der Berufungsbegründung