Sowohl die Zuordnung der Stammarbeitnehmer als auch die der neu eingestellten Arbeitnehmer zu den lediglich arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen und zu den auf Grundlage der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit erstellten Saisondienstplänen unterfällt als Festlegung der konkreten Lage und Verteilung der Arbeitszeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG. Weder …
Schlagwort: Rahmendienstplan
Festlegung der täglichen Arbeitszeit – und die Beteiligung des Betriebsrats
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist der Betriebsrat – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, zu beteiligen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 …
Dienstpläne – und die Zuordnung neuer Mitarbeiter
Auch die Zuweisung neu eingestellter Mitarbeiter in bestehende mitbestimmte Rahmendienstpläne unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Regelmäßige Verstöße der Arbeitgeberin hiergegen begründen einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog iVm. §§ 2, 87 Abs. …