Eine sportliche Radtour für Fortgeschrittene

Sind im Reisevertrag bezüglich einer Mountainbike – Tour keine bestimmten Angaben über Streckenführung, Gesamtlänge noch über die zu absolvierenden Höhenmeter enthalten, sondern lediglich ungenaue Angaben, so rechtfertigt die Unterschreitung dieser ungefähren Angaben keine Minderung des Reisepreises.

Eine sportliche Radtour für Fortgeschrittene

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Nürnberger Mountainbikers auf Rückzahlung von 40 Prozent des Reisepreises abgewiesen. Die radreiseveranstaltende Firma aus dem südöstlichen Münchner Landkreis sollte an den Kläger und zwei weitere Reiseteilnehmer insgesamt 1.258,80 Euro zurückzahlen. Die drei Männer hatten eine vom 02.09. – 08.09.2018 geführte „Transalp Mountain Rad Tour“ von Grainau bei Garmisch zum Gardasee gebucht. Ausgeschrieben war im Medium Segment eine sportliche Radtour abseits der Pisten für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Bikebeherrschung von insgesamt ca. 400 km bei ca. 10.700 Höhenmetern über sechs Etappen und Übernachtungen in Ehrwald, Prutz, Glurns, Andrian sowie Molveno.

Der Kläger und seine Begleiter rügen, es seien nur 364 km bei 8.566 Höhenmeter, davon ganze 100 km auf Asphalt zurückgelegt worden. Zudem sei der begleitende Guide konditionell zu angeschlagen gewesen, um die Tour ordnungsgemäß zu führen. Die Gruppe habe bis zu einer Stunde auf ihn warten müssen, es habe auch zu viele Pinkelpausen gegeben. Der Guide habe Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger angepöbelt und nach dem Sturz eines Teilnehmers nichts unternommen. Er sei vielmehr weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, dass der Gestürzte ihm weiter folgen konnte.

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Die Beklagte trägt über Ihren Geschäftsführer vor, dass man keine Radrennen über die Alpen veranstalte, sondern mit Naturerfahrung und Freude am Leben werbe. Die Reise werde im Medium Segment beworben, anders als Touren unter „Go Wild“. 900 Höhenmeter seien einer Routenänderung zum Opfer gefallen, da sich eine Woche davor Wanderer auf der ursprünglichen Route über eine zuvor geführte Radfahrgruppe beschwert hätten. Die fehlenden Höhenmeter hätte man am Ziel, dem Molvenosee, in Eigenregie noch nachholen können. Es habe sich um eine Transalp und keine Trailtour gehandelt, deswegen seien auch 85 km Asphaltanteil unumgänglich.

Der Guide sei tatsächlich nach einer Krankenhausbehandlung angewiesen worden sich nicht zu verausgaben und bergauf hinter dem Letzten der Gruppe zu fahren. Es sei auch üblich, dass der Guide der Gruppe eine Pause ermöglicht, sein eigenes Tempo also nochmals vor dem vereinbarten Treffpunkt drossele.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass die Reise nicht mit Fehlern behaftet war, die den Wert und die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert haben. (…) Weder wegen der Streckenführung, der Gesamtlänge noch wegen der zu absolvierenden Höhenmeter liegt eine zugesicherte Eigenschaft (…) der gebuchten Reise vor. In den vor Vertragsschluss zugänglichen Unterlagen wurde kein bestimmter Weg/Strecke dargestellt. (…) Im Reisevertrag wurde auch nicht zugesichert, dass eine bestimmte Anzahl von Höhenmetern zurückgelegt werde. Die Angaben (…) enthalten immer nur ungefähre Angaben zu Strecke und Höhenmetern, was schon nach dem Wortlaut gegen eine Zusicherung spricht. Zudem enthält gerade die Art der Reiseleistung stets eine gewisse Ungewissheit über die Route. Die vom Beklagten geplante Routenführung muss am Reisetag auch konkret nach den Weg- und Witterungsverhältnissen machbar sein; eine auch kurzfristige Anpassung liegt deshalb für den Reisenden nahe. (…) Die in der Reisebeschreibung versprochene Leistung wurde erfüllt, (…) die Tour in sechs Etappen durchgeführt und das Ziel plangerecht erreicht. (…) Aus der Reisebeschreibung geht nicht hervor, dass die Reise als ein sportliches (Hochleistungs-)Programm angeboten wurde, um den Teilnehmer einen bestimmten Trainingserfolg zu versprechen. Wegen der Anteile Asphaltstrecke liegt ebenfalls kein Fehler vor. (…) Ein bestimmter verkehrsüblicher Anteil wird auch vom Kläger nicht näher dargestellt. (…) Wartezeiten gehören bei dieser Art von Reise zum gewöhnlichen Ablauf. (…) Soweit der Kläger ein unangemessenes Verhalten des Guides nach dem Sturz eines Reiseteilnehmers beklagt, wird dies nicht in einer Weise dargestellt, dass sich das Gericht davon ein Bild machen kann. Es fehlt auch insoweit an einem Fehler, der zudem nur die Reiseleistung des gestürzten Reiseteilnehmers beeinflussen konnte. Schließlich stellt die vom Kläger monierte Unhöflichkeit des Guides gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern keinen Fehler der Reise dar.

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Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht München die Klage abgewiesen.

Amtsgericht München, Urteil vom 28. Oktober 2019 – 191 C 7612/19

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