Die unberechtigt vergebene TÜV-Plakette – und die Falschbeurkundung im Amt

Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung.

Die unberechtigt vergebene TÜV-Plakette – und die Falschbeurkundung im Amt

Ein Prüfingenieur ist ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

Die von diesem bzw. dem Sachbearbeiter der zuständigen Zulassungsstelle zugeteilte und an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs.

Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen1. Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen2. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift, sind die Angaben mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind3. Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten4.

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Die HU-Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde dar5, wobei die Reichweite der erhöhten Beweiskraft der HU-Prüfplakette in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur nicht einheitlich gesehen wird6.

Dass die Prüfplakette den Nachweis über den Termin der nächsten Hauptuntersuchung erbringt, ergibt sich schon aus ihrem optischen Erklärungswert. Daneben – und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehend – beinhaltet vor dem Hintergrund der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden wurden7. Denn § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO bestimmt, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist. Die in Bezug genommene Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO enthält weitere Regelungen über die Hauptuntersuchung und deren Durchführung. In Nummer 3.1.4 Anlage VIII zur StVZO ist für die vier möglichen Ergebnisse der Hauptuntersuchung (Feststellung von keinen Mängeln, geringen Mängeln, erheblichen Mängeln sowie Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen) im Einzelnen aufgeführt, welche Konsequenzen sich daraus für die Erteilung der HU-Prüfplakette ergeben. Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 Anlage VIII zur StVZO sehen vor, dass eine HU-Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden kann, wenn entweder keine oder nur geringe Mängel, deren unverzügliche Beseitigung (spätestens innerhalb eines Monats) zu erwarten ist, festgestellt werden. In Nummer 3.1.4.3 Anlage VIII zur StVZO ist bestimmt, dass bei Feststellung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen sind und (zunächst) keine HU-Prüfplakette zugeteilt werden darf. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde ist.

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Die Gegenansicht, durch Erteilung der HU-Prüfplakette werde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann nur der Nachweis des Termins der nächsten Hauptuntersuchung erbracht8, überzeugt vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bestimmung des Urkundeninhalts in der StVZO nicht. Dies gilt auch besonders mit Blick auf die Gesetzgebungshistorie. Während sich nach der bis 1980 gültigen Fassung von § 29 StVZO aus der Prüfplakette keine Erklärung über den Zustand des Fahrzeugs ergab, sie vielmehr nur das bescheinigte, was ausdrücklich auf ihr angegeben war, nämlich den Zeitpunkt der nächsten fälligen Hauptuntersuchung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVZO in der Fassung vom 15.11.19749), bescheinigte die Prüfplakette nach der Fassung des § 29 StVZO von 1980, „dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden ist“ (vgl. § 29 Abs. 2a StVZO idF vom 15.01.198010). Maßgeblich für die Änderung waren – so der Verordnungsgeber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm11 – Zweifel über die Bedeutung der Prüfplakette12. So habe das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass in der StVZO nicht eindeutig bestimmt sei, dass das Fahrzeug mit der Erteilung der Prüfplakette für vorschriftsmäßig befunden wurde; die neue Regelung bringe nun die „erforderliche Klarstellung“12. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht diese Gesetzesänderung mit der Begründung für unmaßgeblich erklärt, dass es schon immer Sinn und Zweck der HU-Plakette gewesen sei, die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs zu bescheinigen13, wird die Bedeutung der Gesetzesänderung verkannt. Mit der geänderten gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber eindeutig entschieden, dass die Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs Inhalt der Urkunde ist. Angesichts der ausdrücklichen Bestimmung des Urkundeninhalts in der StVZO ist auch nicht von Bedeutung, dass der Erklärungsgehalt keinen Niederschlag in der Gestaltung der HU-Prüfplakette (Anlage IX zu § 29 StVZO) und/oder des entsprechenden Eintrags in der Zulassungsbescheinigung Teil I findet14. Entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts handelt es sich schließlich bei der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit eines Kraftfahrzeugs auch nicht lediglich um ein der Beurkundung nicht fähiges Werturteil13, sondern um durch Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO hinreichend klar bestimmte Tatsachen15.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2018 – – 1 StR 172/18

  1. allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; Urteil vom 16.04.1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn.20[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 27.08.1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; Beschlüsse vom 02.12 2014 – 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 67 f.; vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36; und vom 02.07.1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203[]
  3. BGH, aaO[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 27.08.1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186, 188 sowie Beschlüsse vom vom 02.12 2014 – 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 68; und vom 30.10.2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36[]
  5. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2011 – 31 Ss 30/11, NJW 2011, 2983, 2984; BayObLG, Urteil vom 29.10.1998 – 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn.20[]
  6. vgl. zum Meinungsstand Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21[]
  7. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06.05.1991 – 3 Ss 34/91, NZV 1991, 318, 319; Claus, NStZ 2014, 66, 67; Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 348 Rn. 9; Freund in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 348 Rn. 31[]
  8. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.07.2015 – (2) 53 Ss 38/15 (35/15), 2 Ws 81/15 14 ff.; BayObLG, Urteil vom 29.10.1998 – 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183 f.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 348 Rn. 6a; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn.20[]
  9. BGBl. I 1974 S. 3193, BGBl. I 1975 S. 848[]
  10. BGBl. I S. 37, 38[]
  11. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.1974 – 1 Ss 34/74, MDR 1974, 857[]
  12. vgl. BR-Drs. 508/79 S. 1, 113[][]
  13. vgl. BayObLG, Urteil vom 29.10.1998 – 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183, 184[][]
  14. so aber Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.07.2015 – (2) 53 Ss 38/15 (35/15), 2 Ws 81/15 21[]
  15. vgl. Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21[]
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