Getränkewerbung – und das Pfand

Es besteht keine Verpflichtung, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben.

Getränkewerbung – und das Pfand

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in den hier vorliegenden Fällen zwei Klagen eines Wettbewerbsverbandes abgewiesen, der zwei große Handelsketten dazu verpflichten wollte, Getränke mit einem Gesamtpreis auszuzeichnen. Bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken sollte danach der Gesamtpreis inklusive Pfand angegeben werden. Der Kläger war der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben. Soweit nach § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe die Vorschrift mangels Grundlage im Recht der Europäischen Union nicht mehr angewendet werden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 lit c) und Art. 3 Abs. 5 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Vom Landgericht Köln sind die Klagen in zwei parallel geführten Verfahren abgewiesen worden. Der Wettbewerbsverband hat dagegen Berufung eingelegt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass nach deutschem Recht – § 1 Abs. 4 PAngV – die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig sei. Es könne keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten hätten. Zwar habe die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie sei jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es könne sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz bewegen. EU-Richtlinien hätten keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedsstaaten und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV sei nicht möglich.

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Nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln stehe aber auch die Vorschrift des § 1 Abs. IV der PAngV außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und musste vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden. Die Vorschrift verfolgt den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen. Außerdem wahrt die Preisauszeichnung gemäß § 1 Abs. 4 PAngV die Interessen der Verbraucher und beeinträchtigt gerade nicht spürbar. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand sei nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent. Sie trage erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden.

Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr angewendet werden dürfe, sei nicht zu folgen. Es gebe keine tragende Begründung für die Forderung, geltendes Recht zu ignorieren.

Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 6. März 2020 – 6 U 89/19 und 6 U 90/19

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