Vorprüfung und Bestätigung eines Insolvenzplans

Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans zu versagen ist, nicht an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden.

Vorprüfung und Bestätigung eines Insolvenzplans

Für die Entscheidung, ob eine Bestätigung des Insolvenzplans nach § 250 Nr. 1 InsO zu versagen ist, kommt es nicht darauf an, ob das Insolvenzgericht den Insolvenzplan schon nach § 231 Abs. 1 InsO aF hätte zurückweisen müssen. Unterlässt es das Insolvenzgericht, einen Insolvenzplan im Rahmen der Vorprüfung von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO aF zurückzuweisen, bindet dies das Insolvenzgericht nicht hinsichtlich der von § 250 InsO geforderten Prüfung.

§ 231 InsO enthält keine Regelung, wonach das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 InsO an das Ergebnis seiner Vorprüfung gebunden ist. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei dieser Entscheidung eine erneute Überprüfung bereits vollumfänglich geprüfter Voraussetzungen des Insolvenzplans nicht erfolgen dürfe1 oder regelmäßig unterbleiben könne2, ist dies mit Sinn und Zweck der Vorprüfung nicht vereinbar. Vielmehr hat das Insolvenzgericht unabhängig von der im Rahmen der Vorprüfung getroffenen Entscheidung stets zu prüfen, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 InsO von Amts wegen zu versagen ist3. Diese Auffassung liegt auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.07.20054 zugrunde.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten neue Gesichtspunkte vortragen, weil § 250 InsO anordnet, dass die Bestätigung von Amts wegen zu versagen ist, wenn einer der in § 250 InsO genannten Gründe vorliegt. Die Vorprüfung eines Insolvenzplans nach § 231 InsO zielt nicht auf eine Selbstbindung des Gerichts. Sie dient in erster Linie dazu, einer Verfahrensverzögerung durch aussichtslose Insolvenzpläne vorzubeugen5. Sinn und Zweck ist weder die inhaltliche Optimierung des vorgelegten Insolvenzplans noch die Sicherstellung der Annahme durch einen Beteiligten6. Gegen eine Bindung an das Ergebnis der Vorprüfung sprechen zudem die nur eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten. § 231 Abs. 3 InsO sieht Rechtsmittel nur bei einer Zurückweisung des Insolvenzplans vor. Hielte man eine Selbstbindung des Insolvenzgerichts für möglich, käme eine unbeanstandete Weiterleitung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht einem Ausschluss von Rechtsmitteln gegen einen den Insolvenzplan bestätigenden Beschluss gleich, obwohl § 253 Abs. 1 InsO gerade auch die Bestätigung eines Insolvenzplans einer gerichtlichen Prüfung unterwirft. Diese Regelung liefe wenn das Ergebnis der Vorprüfung bindend wäre weitgehend leer.

Weiterlesen:
Strom aus Biomasse vor dem BVerfG

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2017 – IX ZB 103/15

  1. so Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rn. 911; Haarmeyer, ZInsO 2016, 1622, 1624 f; einschränkend für Überprüfung nur bei neuem Vortrag der Beteiligten HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 250 Rn. 2[]
  2. HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 250 Rn. 4[]
  3. Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 250 Rn. 7; Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 250 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 250 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Thies, aaO; Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, 4. Aufl. Rn. 14.65[]
  4. BGH, Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347 ff[]
  5. BT-Drs. 12/2443, S. 92; HmbKomm-InsO/Thies, aaO, § 231 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 231 Rn. 1[]
  6. Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2013, § 231 Rn. 5[]