Ziel-Gruppe: Stehpinkler – oder: die Toilette mit Marmorboden

Ein Vermieter kann von seinem Mieter nur dann Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich verlangen, wenn er den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.

Ziel-Gruppe: Stehpinkler – oder: die Toilette mit Marmorboden

Im hier vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte die Vermieterin nach dem Auszug der Mieter festgestellt, dass der Marmorboden im Bad und im Gäste-WC im Toilettenbereich farblich verändert sowie rau und matt war. Diese Schäden an dem Marmorboden waren nicht etwa durch unsachgemäße Reinigung, sondern durch regelmäßiges Urinieren im Stehen entstanden. Die Vermieterin war hierüber reichlich angepißt und ließ den Marmorboden auswechseln. Die hierdurch entstandenen Kosten von 1.935,90 € behielt sie sodann von der Kaution des Mieters ein.

Wie zuvor bereits das Amtsgericht Düsseldorf verneinte nun jedoch auch das Landgericht Düsseldorf eine zum Schadensersatz verpflichtende Obhutspflichtverletzung des Mieters:

Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung sei bei männlichen Personen nicht unüblich. Es könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, so das Gericht, dass durch ein „Urinieren im Stehen“ aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohten. Vielmehr falle es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt werde. Ob das Urinieren im Stehen generell eine objektive Pflichtverletzung oder vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei, hat die Richterin des Landgerichts Düsseldorf ausdrücklich offen gelassen.

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Die Vermieterin durfte daher die Kosten des Fußbodenaustausch nicht von der Kaution einbehalten.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2015 – 21 S 13/15