Vergütung eines Opernchorsängers

Für Vergütungsansprüche eines Opernchorsängers ist es ohne Bedeutung, ob das vom Sänger in seiner Stimmgruppe regelmäßig geleistete Singen allein mit einem oder mehreren Mitgliedern des Extra-Chores eine nach § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne im Rahmen einer besonderen Mitwirkungspflicht zu erbringende Arbeitsleistung war.

Vergütung eines Opernchorsängers

Hat der Sänger die ihm nach § 75 Abs. 1 NV Bühne zustehende Gage (§ 76 NV Bühne) sowie die dienstzeitabhängige Zulage (§ 78 NV Bühne) für seine im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Gesangsleistungen erhalten, sind damit die von ihm als Opernchormitglied nach dem Normalvertrag Bühne (NV Bühne) zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten (§ 79 Abs. 1 NV Bühne).

Selbst wenn der Sänger zu dem regelmäßigen Singen mit Mitgliedern des Extra-Chores ohne einen weiteren berufsmäßigen Sänger des Opernchores nicht verpflichtet gewesen wäre, weil § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne nur bei einem unvorhergesehenen Ausfall anderer Mitglieder der Stimmgruppe eine besondere Mitwirkungspflicht vorsieht, besteht für eine gesonderte Vergütung des Chorsängers keine tarifliche Anspruchsgrundlage. Der NV Bühne sieht für Leistungen, die erbracht werden, obwohl es an einer tariflichen Mitwirkungspflicht fehlt, also für überobligatorische Leistungen, keine erhöhte Vergütung vor, sondern kennt neben der Vergütung nach § 75 Abs. 1 NV Bühne nur die Sondervergütung bzw. den Freizeitausgleich nach § 79 Abs. 2 bis Abs. 4 NV Bühne für besondere Leistungen, für die nach § 71 NV Bühne eine Mitwirkungspflicht besteht. Insoweit ist das tarifliche Vergütungssystem abschließend. Eine Regelungslücke besteht nicht.

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Ein Anspruch des Opernchorsängers auf zusätzliche Vergütung folgt auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB.

Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind1.

Wird ein berufsmäßiges Opernchormitglied in seiner Stimmgruppe nur mit einem Mitglied des Extra-Chores eingesetzt, erbringt es keine Sonderleistung, für die es eine zusätzliche Leistung erwarten kann. Entgegen der Annahme der Revision sieht § 612 BGB nicht für jede Dienstleistung, die über die vertraglichen Pflichten hinaus erbracht wird, eine Vergütung vor. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrleistung zusätzlich zu vergüten ist, gibt es nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt2. Danach besteht bei der Besetzung einer Stimmgruppe mit nur einem berufsmäßigen Opernchormitglied und mindestens einem Mitglied des Extra-Chores keine Vergütungserwartung. Eine solche lässt sich nicht aus den tariflichen Regelungen ableiten. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne, den das Bundesarbeitsgericht uneingeschränkt auslegen kann, zeigt, dass nach der Konzeption des NV Bühne eine vergütungspflichtige Sonderleistung allenfalls dann vorliegt, wenn die Stimmgruppe tatsächlich nur „einzeln“ besetzt ist. Das ist nicht der Fall, wenn wie vorliegend ein berufsmäßiges Mitglied des Opernchores und ein Mitglied des – aus Laiensängern und in den Ruhestand getretenen Opernchorsängern bestehenden – Extra-Chores gemeinsam singen.

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Die Tatbestandsvoraussetzung der „einzelnen Besetzung einer Stimmgruppe“ enthält keinen unbestimmten Rechtsbegriff. Sie bedarf keiner Ausfüllung im Einzelfall3. Der Begriff der „Stimmgruppe“ wird in § 2 Abs. 4 Buchst. c NV Bühne als Kunstfach des Opernchormitglieds definiert und durch die abschließende Auflistung der Stimmgruppen präzisiert. Das Erfordernis der „einzelnen“ Besetzung ist sprachlich eindeutig. Der Begriff „einzeln“ bedeutet „für sich allein, nicht mit anderen zusammen“4. Auch wenn § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne künstlerische Belange berührt, ist daher eine uneingeschränkte Überprüfung der Auslegung dieser Norm im Aufhebungsverfahren möglich.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass eine einzelne Besetzung einer Stimmgruppe iSd. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne nicht vorliegt, wenn neben dem berufsmäßigen Opernchormitglied zumindest ein Mitglied des Extra-Chores in derselben Stimmgruppe singt5.

Dies kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne geschlossen werden. Der vom Landesarbeitsgericht angenommene Zusammenhang zwischen § 71 Abs. 1 Satz 2 und § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne besteht nicht.

Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchores vorsieht, ist dieser Opernchor nach § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen. § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne regelt nur die Besetzung des Opernchores als solchen. Dies entspricht dem Beschäftigungsinteresse der Opernchormitglieder. Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ ermöglicht jedoch Ausnahmen aus sachlichen Gründen6.

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§ 71 Abs. 2 NV Bühne bestimmt hingegen besondere Mitwirkungspflichten des Opernchormitglieds in einem nach § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne besetzten Opernchor. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Opernchores bei unvorhergesehenen Ausfällen kann eine besondere Mitwirkungspflicht nach § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne bestehen. Die Frage, ob eine Stimmgruppe einzeln besetzt ist, steht dabei in keinem Zusammenhang zu der Frage, ob der Opernchor im Ganzen tarifkonform nach § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne besetzt wurde. Es ist in diesem Kontext auch ohne Bedeutung, ob der Extra-Chor als Teil des Opernchores iSd. § 71 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne oder als „separater Klangkörper“, wie es der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht angeführt hat, einzustufen ist. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Mitglieder des Extra-Chores ebenso wie Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen werden, allenfalls eingeschränkt den Regelungen des NV Bühne unterfallen. Mitglieder des Extra-Chores tragen aber zu der Gesangsleistung bei, welche der Chor als Kollektiv auf der Bühne erbringt. Dabei singen sie ebenso wie die berufsmäßigen Opernchormitglieder in bestimmten Stimmgruppen, da anderenfalls die Chorgesangsleistung als Gemeinschaftswerk nicht zu realisieren wäre.

Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln5 aber als richtig. Eine einzelne Besetzung einer Stimmgruppe iSd. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne liegt nicht vor, wenn ein berufsmäßiges Opernchormitglied in seiner Stimmgruppe nur mit Mitgliedern des Extra-Chores singt, denn das berufsmäßige Opernchormitglied singt auch dann nicht allein. Dabei kann unterstellt werden, dass ein berufsmäßiges Opernchormitglied aufgrund seiner Qualifikation und Gesangspraxis typischerweise eine höherwertige Gesangsleistung als ein Mitglied des Extra-Chores erbringen kann. Der Sonderfall eines erst kürzlich in den Ruhestand getretenen, ehemals berufsmäßigen Opernchormitglieds, welches nunmehr im Extra-Chor singt, bedarf keiner gesonderten Betrachtung, denn es kommt nicht auf die Fähigkeiten des einzelnen Mitglieds des Extra-Chores an. Entscheidend ist, dass das berufsmäßige Opernchormitglied jedenfalls unterstützt wird und nicht der Belastung des Alleinsingens in seiner Stimmgruppe ausgesetzt ist7.

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Auch ein Verweis auf § 2 Abs. 4 Buchst. c NV Bühne führt nicht weiter. Diese Tarifnorm verlangt für Arbeitsverträge mit Opernchormitgliedern die Angabe des Kunstfachs, dh. der Stimmgruppe, und benennt die Stimmgruppen. Sie bestimmt hingegen nicht, dass eine Stimmgruppe nur aus berufsmäßigen Mitgliedern des Opernchores bestehen kann. Die Regelung weist keinen Bezug zur Besetzung der einzelnen Stimmgruppen bei Proben und Aufführungen auf.

Ein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 612 Abs. 1 BGB kann auch nicht mit einer (behaupteten) Zusatzbelastung begründet werden. Entscheidet sich die Intendanz zu einem Einsatz des Extra-Chores mit der Folge, dass eine Stimmgruppe nicht mit mindestens zwei berufsmäßigen Opernchormitgliedern besetzt ist, hat sie bei schwächerer Leistung des Extra-Chores eine Einbuße der künstlerischen Qualität hinzunehmen und zu verantworten. Das berufsmäßige Opernchormitglied ist nicht verpflichtet, etwaige Defizite in der Gesangsleistung des Extra-Chores durch überobligatorische, ggf. sogar stimmschädigende Anstrengungen auszugleichen (vgl. § 7 Abs. 4 NV Bühne). Entscheidet sich das berufsmäßige Opernchormitglied aus freien Stücken zu einer überobligatorischen Leistung, um das künstlerische Niveau zu heben, entspricht dies nicht der Konzeption der Chorbesetzung durch die Intendanz. Das berufsmäßige Opernchormitglied kann für diese Sonderleistung folglich keine zusätzliche Vergütung erwarten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2018 – 6 AZR 385/17

  1. vgl. zur qualitativen Mehrarbeit BAG 4.08.2016 – 6 AZR 237/15, Rn. 24, BAGE 156, 52; 23.09.2015 – 5 AZR 626/13, Rn.20; zum NV Chor vgl. BAG 13.08.1992 – 6 AZR 22/91, zu II der Gründe[]
  2. BAG 23.09.2015 – 5 AZR 626/13, Rn. 21[]
  3. vgl. hierzu BAG 9.12 2009 – 4 AZR 568/08, Rn. 38; zu Beispielen BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 47, BAGE 160, 296[]
  4. vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl.[]
  5. LAG Köln 17.03.2017 – 10 Sa 587/16[][]
  6. zum Streitstand bezüglich der Voraussetzungen für Ausnahmen vgl. Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand Januar 2004 Teil A I § 71 NV Bühne Rn. 10; Hegemann in Nix/Hegemann/Hemke NV Bühne 2. Aufl. § 71 Rn. 9[]
  7. vgl. Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand Dezember 2013 Teil A I § 71 NV Bühne Rn. 58[]
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