Der Exzess des Mittäters – und das Schmerzensgeld

War der Einsatz eines Tatmittels von Anfang an nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst, hat vielmehr einer der Mittäter dem Opfer die Verletzung ohne Kenntnis und Billigung der beiden anderen Mittäter zugefügt, können den anderen Mittätern die entsprechenden Verletzungsfolgen nicht zugerechnet werden, auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft. … 

Der Exzess des Mittäters

Ein Exzess des Mittäters liegt nur bei einem wesentlich vom gemeinsamen Tatplan abweichenden Ablauf vor1. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat2. Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen …