Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines – zumindest bedingten – Vorsatzes. Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt 1. Gem…
Schlagwort: Mittäterexzess
Das Besorgen der Schusswaffe für einen Überfall
Schon allein das Beschaffen einer geladenen Schusswaffe für einen Überfall auf ein bekanntermaßen wehrhaftes Opfer kann aber die Vorhersehbarkeit eines tödlichen Geschehensverlaufes und damit eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötungbegründen 1. Der …
Die nicht eigenhändig begangene gefährliche Körperverletzung
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv – physisch oder psychisch …
Der Exzess des Mittäters – und das Schmerzensgeld
War der Einsatz eines Tatmittels von Anfang an nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst, hat vielmehr einer der Mittäter dem Opfer die Verletzung ohne Kenntnis und Billigung der beiden anderen Mittäter zugefügt, können den anderen Mittätern die entsprechenden Verletzungsfolgen nicht zugerechnet werden, auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft. …
Der Exzess des Mittäters
Ein Exzess des Mittäters liegt nur bei einem wesentlich vom gemeinsamen Tatplan abweichenden Ablauf vor1. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat2. Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen …