Elternzeit – und der Umfang des Urlaubsanspruchs

Die Regelung des § 17 BEEG ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein europarechtskonform,

Elternzeit – und der Umfang des Urlaubsanspruchs

Urlaubsansprüche entstehen auch in dem Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer in Elternzeit ist. Das folgt schon aus § 17 Abs. 1 BEEG, der die Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers begründet, also das Entstehen des Urlaubsanspruchs voraussetzt1. Ausfallzeiten, in denen die Arbeitnehmerin infolge der Schutzfristen aus § 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG freigestellt war, gelten nach § 17 MuSchG für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten.

Nach § 17 Abs. 1 BEEG kann jedoch der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Resturlaubstage, die sich bei der Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 BEEG ergeben, sind weder ab- noch aufzurunden2.

Das Kürzungsrecht der Arbeitgeberin ist auch in § 17 Abs. 1 BEEG wirksam begründet worden. Insbesondere liegt insoweit kein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG über die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vor.

Nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Zu diesen in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehenen Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mindestjahresurlaubs gehört auch die Kürzungsbestimmung in § 17 Abs. 1 BEEG3. Auch verstößt § 17 Abs. 1 BEEG nicht gegen § 2 Nr. 6 u. 7 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Richtlinie 96/34/BEEG)4.

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Dieser Auffassung schließt sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein uneingeschränkt an. Soweit die Berufung ausführt, Urlaub diene dem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers und verfolge einen anderen Zweck als die Inanspruchnahme von Elternzeit, verkennt sie, dass der Urlaub dem Erholungsbedürfnis wegen geleisteter Arbeit Rechnung tragen soll. Die Richtlinie 2003/88/EG dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer5. Wo es aber geleistete Arbeit nicht gibt, fehlt auch ein Bedürfnis für korrespondierenden Erholungsurlaub des Arbeitnehmers. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof6 auch entschieden, dass gegen eine zeitanteilige Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Kurzarbeit und dem damit verbundenen Ruhen des Arbeitsverhältnisses keine Bedenken bestehen7. Im Hinblick auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hält die Kammer die Rechtslage auch für ausreichend geklärt und hat auch deswegen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens von einer Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof abgesehen.

Der danach bestehende Urlaubsanspruch ist icht verfallen. Zwar muss gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nach S. 2 der Vorschrift nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat jedoch der Arbeitgeber Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat. § 17 BEEG regelt damit für die Jahre, in denen Elternzeit ggf. auch nur anteilig in Anspruch genommen wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung und Übertragung in Abs. 2 abweichend von § 7 BUrlG8. Die Vorschrift geht als lex specialis in ihrem Anwendungsbereich § 7 BUrlG vor.

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Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 12. Januar 2016 – 1 Sa 88 a/15

  1. vgl. BAG v. 17.05.2011 – 9 AZR 197/10, Rn 24[]
  2. vgl. Tillmanns/Mutschler, MuSchG und Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz, 1. Aufl.2015, § 17 BEEG, Rn 12[]
  3. LAG Niedersachen, Urteil vom 16.11.2010 – 3 Sa 1280/10, Rn 21; Erf. Komm./Gallner, 16. Aufl., § 17 BEEG, Rn 2; Tillmanns, a. a. O., § 17 BEEG, Rn 7[]
  4. LAG Hamm, Urteil vom 27.06.2013 – 16 Sa 51/13, Rn 23 f.[]
  5. vgl. Erwägung 1 u. 4 der Richtlinie 96/34/BEEG[]
  6. EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C 229/11[]
  7. ebenso: LAG Hamm, a. a. O., Rn 22[]
  8. Tillmanns, a. a. O., § 17 BEEG, Rn 5[]