Klageerweiterung auf Betriebsübernehmer – im Berufungsverfahren

Eine subjektive Klageänderung in Form einer Klageerweiterung um einen weiteren Beklagten ist in der Berufungsinstanz in der Regel nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der neue Beklagte zustimmt oder seine Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert.

Klageerweiterung auf Betriebsübernehmer – im Berufungsverfahren

Die Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse der neuen Beklagten an der Verweigerung der Zustimmung nicht zu erkennen und ihr nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten.

Gemäß § 533 ZPO ist für eine Klageänderung erforderlich, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält, und dass die Klageerweiterung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Eine subjektive Klageänderung in Form einer Klageerweiterung um einen weiteren Beklagten ist in der Berufungsinstanz in der Regel nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der neue Beklagte zustimmt oder seine Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert1.

Das Erfordernis der Zustimmung zum Parteiwechsel soll dem Schutze der Partei dienen, die in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium in einen Prozess hineingezogen wird. Die Verweigerung der Zustimmung ist somit immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse der neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihr nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten2. Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. In der Regel wird ein Missbrauch nur dann vorliegen, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse für die Weigerung fehlt und der neue Beklagte keine irgendwie geartete Schlechterstellung zu befürchten hat3.

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Dies ist im hier vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist die Zulassung der Klageerweiterung nicht geeignet, den Konflikt der Prozessparteien endgültig auszuräumen. Dem steht bereits entgegen, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, in dem ohnehin nur vorläufige Regelungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffen werden können.

Zudem wird dem weiteren Beklagten eine Instanz entzogen. Hierfür ist vorliegend kein Grund ersichtlich. Dies gilt insbesondere, wenn es – wie im vorliegenden Verfahren – möglich ist, innerhalb von wenigen Wochen eine erstinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu erhalten.

Im hier entschiedenen Fall war im Zeitpunkt der Klageerweiterung auf die neue Beklagte im Berufungsverfahren bereits Kammertermin anberaumt. Die Klageerweiterung wurde der neuen Beklagten drei Tage vor dem Kammertermin zugestellt. Der neuen Beklagten ist es unter diesen Umständen nicht zuzumuten, sich innerhalb einer Frist von weniger als einer Woche auf das einstweilige Verfügungsverfahren einzulassen.

Die Klageerweiterung kann hier auch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Die Frage eines Betriebsübergangs von dem bisherigen Beklagten auf die neue Beklagte spielte in dem Rechtsstreit bis zur Klageerweiterung keine Rolle. Dass die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB vorliegen, wird von der neuen Beklagten bestritten. Es müssen mithin neue Tatsachen festgestellt werden, die den Schluss auf den Übergang eines Arbeitsverhältnisses des Klägers von dem bisheringen Beklagten auf die neue Beklagte zulassen.

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Die formunwirksame Unterschrift unter der Berufungsschrift

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 SaGa 614/15

  1. BGH vom 26.02.1987, VII ZR 58/86; BAG vom 18.05.2010, 1 AZR 864/08, Rn. 8; Zöller-Greger, § 263 ZPO, Rn.19[]
  2. BGH vom 26.02.1987, VII ZR 58/86, Rn. 11[]
  3. BGH vom 04.10.1985, V ZR 136/84, Rn. 5[]