Klageabweisung – aber nicht als „derzeit unbegründet“

Hat ein Beklagter ausdrücklich nur beantragt, die Klage als „zurzeit unbegründet“ abzuweisen, während das Gericht die Klage als endgültig unbegründet abgewiesen hat, liegt hierin nicht zwingend ein Verstoß gegen § 308 (bzw. im Berufungsverfahren § 528 ZPO).

Klageabweisung – aber nicht als „derzeit unbegründet“

Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder gegen die in § 528 ZPO normierte Bindung an die Berufungsanträge scheidet aus, wenn weil sich der Berufungsantrag des Beklagten trotz der Formulierung „als zur Zeit unbegründet“ im Ergebnis nicht auf die Frage der Fälligkeit beschränkte, sondern auf eine Klageabweisung schlechthin richtete.

In diesem umfassenden Sinne hat auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Berufungsgericht den Berufungsantrag des Beklagten ersichtlich verstanden, denn es hat den Klageabweisungsantrag im Tatbestand des Berufungsurteils ohne den Zusatz „als zurzeit unbegründet“ wiedergegeben. Dieses Verständnis des Berufungsantrags war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zutreffend:

Inhalt und Reichweite des Berufungsbegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszulegen1. Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar2. Insbesondere ein Berufungsantrag, der auf eine Klageabweisung als zurzeit unbegründet lautet, macht es erforderlich, die Berufungsbegründung zur Bestimmung seines Inhalts heranzuziehen. Denn die Worte „zurzeit unbegründet“ geben noch keinen Aufschluss über die für die Rechtskraftwirkungen einer antragsgemäßen Entscheidung wesentliche Frage, welcher Hinderungsgrund einem derzeitigen Erfolg der Klage entgegenstehen soll.

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Die danach gebotene Einbeziehung der Berufungsbegründung führte im hier entschiedenen Streitfall zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte seine Rechtsverteidigung nicht auf die Frage der derzeitigen Fälligkeit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs beschränkt hat. Vielmehr ist er dem Klagebegehren, dem das Amtsgericht in vollem Umfang aus § 812 BGB entsprochen hatte, umfassend entgegengetreten. Der Beklagte hatte sich nicht darauf beschränkt, die Fälligkeit der angemeldeten Forderung in Abrede zu stellen, er hat vielmehr eingewandt, dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht bestehe oder jedenfalls nicht durchsetzbar sei.

Demnach erwies sich die vermeintliche Einschränkung in dem Berufungsantrag des Beklagten unter Berücksichtigung der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung lediglich als ein rechtlich unbeachtlicher Versuch, dem Berufungsgericht für die angestrebte Klageabweisung einen bestimmten Begründungsweg vorzugeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 353/15

  1. BGH, Urteil vom 20.07.2005 XII ZR 155/04, NJW-RR 2005, 1659; Beschluss vom 27.10.2010 XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 zur Auslegung des Klageantrags[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2010 XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 18; Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 13[]
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