Die BGB-Gesellschaft der Jagdpächter

Gesellschaften sind nicht jagdpachtfähig gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG; das gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Im Außenverhältnis zur Jagdgenossenschaft erhält der einzelne Mitpächter als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) das Jagdausübungsrecht übertragen.

Die BGB-Gesellschaft der Jagdpächter

Eine Auflösung oder eine Kündigung der zwischen den Mitpächtern bestehenden BGB-Gesellschaft lässt deshalb das Außenverhältnis zwischen den einzelnen Mitpächtern und der Jagdgenossenschaft unberührt. Verlässt ein Mitpächter die bestehende Gesellschaft oder wird er wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen, bleibt er nicht nur Mitpächter und nach außen jagdausübungsberechtigt, sondern auch Mitglied der Mitpächtergemeinschaft nach § 741 BGB.

Eine konkludente Fortbestandsklausel als Voraussetzung für einen Gesellschafterausschluss nach § 737 BGB kann bei einer konkludent geschlossenen BGB-Gesellschaft unter Jagdmitpächtern nur für den Fall des Ausscheidens bzw. des Todes eines Mitpächters gemäß §§ 13, 13a BJagdG angenommen werden.

Gesellschaften sind nicht jagdpachtfähig; das gilt für alle Gesellschaften von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis hin zur Aktiengesellschaft. Gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG darf Pächter nur sein, wer einen Jagdschein besitzt. Aus dieser öffentlich-rechtlichen Überlagerung des Jagdpachtrechts folgt, dass nur natürliche Personen Jagdpächter sein können[1]. Personengesellschaften wie die OHG, die KG und die ihnen durch die neuere Rechtsprechung gleichgestellte GbR dürfen zwar nach § 124 HGB Rechte erwerben; sie können als solche mit ihrem Gesamthandsvermögen aber keinen Jagdschein erwerben und die dafür erforderliche Prüfung ablegen. Demgemäß sind die Parteien im Jagdpachtvertrag auch einzeln für sich als Mitpächter aufgenommen : Sie persönlich sind Mitpächter. Im Verhältnis zur Verpächterin ist die zwischen den Parteien zustande gekommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts trotz ihrer grundsätzlichen (Teil-)Rechtsfähigkeit nur eine Innengesellschaft.

Im Außenverhältnis zur Verpächterin sind die Parteien als Mitpächter Gesamtschuldner nach § 427 BGB und Gesamtgläubiger nach § 428 BGB; jeder Mitpächter bekommt vom Verpächter das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht übertragen[2].

Im Innenverhältnis bilden die Mitpächter eine Rechtsgemeinschaft i. S. d. § 741 BGB. Da sich die Mitpächtergemeinschaft jedoch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks – der gemeinsamen Jagdausübung in dem gepachteten Jagdbezirk – zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen getan hat, werden die Vorschriften über die Rechtsgemeinschaft durch die über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 f. BGB überlagert[3].

Diese Rechtslage hat zur Folge, dass eine Auflösung oder eine Kündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Außenverhältnis zwischen den einzelnen Mitpächtern und der Verpächterin nicht berührt: Verlässt ein Mitpächter die bestehende Gesellschaft oder wird er wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen, bleibt er nicht nur Mitpächter und nach außen jagdausübungsberechtigt, sondern auch weiterhin Mitglied der Gemeinschaft nach §§ 741 f. BGB über das einheitliche Recht der Jagdpacht[4]. Jede Veränderung auf der Pächterseite bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Einverständnisses und der Mitwirkung der Verpächterin[5], etwa derart, dass die Mitpächtergemeinschaft (d. h. hier alle Parteien) mit der Verpächterin ein Änderungsvertrag abschließt, in dem das Ausscheiden eines Mitpächters aus dem Jagdpachtvertrag vereinbart wird[6].

Da vorliegend derartige Abreden mit der Verpächterin nicht getroffen sind und auch die Verpächterin das Zerwürfnis der Parteien bislang nicht zum Anlass genommen hat, einer der Parteien oder allen Parteien außerordentlich zu kündigen[7], ist der Ausgang dieses Rechtsstreits nicht geeignet, die Stellung des Klägers als Mitpächter im Verhältnis zur Verpächterin zu beeinflussen.

Unabhängig vom Bestehen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 723 BGB scheitern die Herauskündigungen eines einzelnen Jagdpächters schon daran, dass der Gesellschaftsvertrag im hier entschiedenen Fall keine Fortbestandsklausel für den Fall enthält, dass ein Gesellschafter kündigt.

Da der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien den Ausschluss eines Gesellschafters nicht vorsieht, ist gemäß § 737 Satz 1 BGB der Ausschluss eines Gesellschafters nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll. Eine solche Fortbestandsklausel enthält jedoch der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien nicht; die Parteien haben gar keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag formuliert und auch mündlich keine ausdrücklichen Abweichungen von den Regelungen der §§ 705 f. BGB getroffen.

In Erweiterung des Wortlauts der Norm des § 737 Satz 1 BGB werden allerdings auch anderslautende Fortsetzungsklauseln, d. h. generell gehaltene oder auf sonstige wesentliche personelle Veränderungen bezogene Fortsetzungsvereinbarungen als Grundlage für das gesetzliche Ausschließungsrecht für ausreichend befunden[8]. Die Parteien haben vorliegend jedoch überhaupt keine Fortsetzungsvereinbarung getroffen.

Noch weitergehend werden dem Tatbestand des § 737 Satz 1 BGB auch Fälle gleichgestellt, in denen der Wille zur Fortsetzung sich auch ohne Fortsetzungsklausel aus anderen Gründen zu erkennen gibt, was für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die unternehmenstragend sind, angenommen wird[9], weil beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen GbR die berufliche Existenz der anderen Gesellschafter erhalten bleiben muss. Die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft dient jedoch nicht, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Freiberuflern (Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten), der Berufsausübung, sondern lediglich der Freizeitbeschäftigung, nämlich der gemeinsamen Jagdausübung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Pächterstellung der Parteien gegenüber der Verpächterin aus dem Jagdpachtvertrag und damit auch die Jagdausübung nach außen von dem Fortbestand der Gesellschaft unabhängig ist.

Richtig ist allerdings, dass die Parteien – entsprechend der Wertung des Landgerichts – eine stillschweigende Fortsetzungsklausel vereinbart haben dürften für den Fall des Ausscheidens bzw. des Todes eines Mitpächters gemäß §§ 13, 13 a BJagdG i. V. m. §§ 11 und 12 des Pachtvertrages. Diese konkludente Fortsetzungsklausel erfasst aber nicht den Fall der Kündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch einen der Gesellschafter, sondern Fälle in denen die Pächterstellung eines der Mitpächter erlischt durch Tod, Verlust der Jagdpachtfähigkeit oder Insolvenz, oder in denen die Verpächterin einem der Pächter aus wichtigem Grund kündigt. Diese Fälle führen bei fehlender Fortsetzungsklausel zu einer Auflösung der Gesellschaft nach §§ 726, 727 und 728 BGB. Die auf diese Fälle abgestellte konkludente Fortsetzungsklausel soll also einen Gleichlauf von Mitpächtern einerseits und Gesellschaftern andererseits sichern. Gerade daraus wird aber deutlich, dass eine solche konkludente Fortsetzungsklausel nicht zu einer entsprechenden, erweiternden Anwendung des § 737 BGB führen kann. Denn die Herauskündigung eines einzelnen Gesellschafters durch die Mitgesellschafter führt, weil bloße Änderungen im Gesellschafterbestand die Mitpächterstellung der Parteien des Jagdpachtvertrages unberührt lässt, gerade zu einem Auseinanderklaffen von Mitpächtern und Gesellschaftern. Ein solches Ungleichgewicht mit einer erweiternden Auslegung des § 737 BGB zu ermöglichen, ist nicht interessengerecht.

Auf das Bestehen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Herauskündigung kommt es deshalb nicht mehr an: Gesellschaftsvertrag und Gesetz sehen bei der zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Herauskündigung eines Gesellschafters nicht vor.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20. August 2014 – 7 U 38/14

  1. Pardey, Jagdrecht in Niedersachsen, Kommentar, lose Blattsammlung, Bundesjagdgesetz § 11 Anm.06.1[]
  2. Härtel/Munte, Handbuch des Fachanwalts Agrarecht, 2012, Kap. 24 Rn. 317, 319[]
  3. Schuck/Koch, Bundesjagdgesetz, 2010, § 11 Rn. 141; Hertel/Munte, a. a. O., Rn. 322[]
  4. Härtel/Munte, a. a. O., Rn. 322[]
  5. Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 31. Aufl.2010, § 11 BJagdG Erläuterung 4[]
  6. Schuck/Koch, a. a. O., § 11 Rn. 150[]
  7. s. hierzu zuletzt OLG Celle, Urteil vom 04.06.2014 – 7 U 202/13[]
  8. Staudinger/Habermeyer, BGB, Neubearb.2003, § 737 Rn. 8, streitig[]
  9. Staudinger/Habermeyer, a. a. O.[]