Feststellung des Grundstückswerts im Vergleichswertverfahren

Die gerichtliche Überprüfung vom Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind Ein- und Zweifamilienhäuser für Zwecke der Erbschaftssteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. § 183 Abs. 1 BewG gibt insoweit vor: „Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von …