Zahlungsklagen einer Gesellschaft – und der Gesellschafter als Nebenintervenient

Bei Zahlungsklagen einer Gesellschaft gegen Nichtgesellschafter hat der Gesellschafter regelmäßig kein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt zum Rechtsstreit. Das Interesse einer Gesellschafterin, am Aktivprozess der Gesellschaft (hier: an einer französischen SCI) teilzunehmen, besteht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, da der Ausgang des Prozesses nur …