Altrechtliche Holzgerechtigkeiten – und die Grundbuchbereinigung

Auch altrechtliche, außerhalb des Grundbuchs bestehende Forstnutzungsrechte (hier: Holzgerechtigkeiten nach thüringischem Landesrecht) können nach § 8 Abs. 1 GBBerG erloschen sein.

Altrechtliche Holzgerechtigkeiten – und die Grundbuchbereinigung

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GBBerG soll die Beleihbarkeit von Grundstücken wiederher- und sicherstellen. Diese war nach der Einschätzung des Gesetzgebers bei Erlass der Vorschrift nicht schlechthin dadurch gefährdet, dass im ehemaligen Ostteil von Berlin und in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen seinerzeit massenhaft nicht eingetragene Rechte fortbestanden, sondern dadurch, dass es dort bei Erlass der Vorschrift viele nicht eingetragene Rechte an Grundstücken gab, die gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt waren1. Auf diese Rechte war § 892 BGB nicht anzuwenden. Grundpfandrechtsgläubiger konnten deshalb nicht darauf vertrauen, dass die nach dem Inhalt des Grundbuchs freien Rangstellen tatsächlich nicht bereits durch ein oder mehrere andere Rechte belegt waren. Ein scheinbar erstrangiges Grundpfandrecht konnte zudem nicht ohne Weiteres als solches behandelt werden, weil mit dem Fortbestehen nicht eingetragener Rechte zu rechnen war. Der Wert eines Grundstücks konnte nicht sicher bestimmt werden, weil nicht abzuschätzen war, wie viele Rechte welcher Art es sein konnten und welche Wertabschläge vorzunehmen waren.

Den Anstoß für die Regelung in § 8 GBBerG gaben zwar die besonderen Schwierigkeiten bei der Beleihung von Grundstücken, die seinerzeit im Beitrittsgebiet bestanden. Das Problem, das es zu lösen galt, war aber, was die Verfasser der von der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht berücksichtigen, keine Besonderheit des Sachenrechts in diesen Bundesländern. Denn nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB gibt es auch im ehemaligen Westteil von Berlin und in den übrigen Bundesländern beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, die nach wie vor gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sind. Das zur Lösung dieses Problems von dem Gesetzgeber eingesetzte Instrument – ein Erlöschen der Rechte kraft Gesetzes bei Nichteinhaltung einer Klagefrist – ist nicht auf die besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zugeschnitten. Es eignet sich auch für die Behebung von Schwierigkeiten bei der Beleihung von Grundstücken in den übrigen Teilen des Bundesgebiets. Deshalb hat sich der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entschlossen, den Geltungsbereich der Vorschrift nicht auf das Beitrittsgebiet zu begrenzen, sondern die jeweilige Landesregierung mit § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG zu ermächtigen, die Vorschrift des § 8 GBBerG im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

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Dem zu lösenden Problem entsprechend sieht § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ein Erlöschen kraft Gesetzes bei Versäumung der Klagefrist nicht nur für Mitbenutzungsrechte der in Art. 233 § 5 EGBGB bezeichneten Art, sondern auch für „sonstige […] nicht im Grundbuch eingetragene […] beschränkte […] dingliche […] Recht[e]“ vor. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach dem Inhalt und der Art dieser Rechte oder danach, ob sie während des Bestehens der DDR entstanden sind, sondern nur danach, ob sie ohne Eintragung vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens geschützt sind. Unter dieser Voraussetzung erfasst sie auch beschränkte dingliche Rechte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1.01.19002. Dieses Regelungskonzept kommt schon im Text von § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, aber zusätzlich noch darin deutlich zum Ausdruck, dass die angesprochene Ermächtigung der jeweiligen Landesregierung in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG, die Vorschrift im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, ausdrücklich die Befugnis umfasst, sie nicht umfassend, sondern „auch für einzelne Arten von Rechten“ in Kraft zu setzen. Es unterliegt damit keinem Zweifel, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG Holzgerechtigkeiten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfasst, wenn sie gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sind.

Die entscheidende Frage ist deshalb, ob das von der Klägerin in Anspruch genommene Recht ohne Eintragung gegen den öffentlichen Glauben geschützt ist. Dies bejaht der Bundesgerichtshof

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Der Schutz vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens ergibt sich nicht allein aus der Fortgeltung der Rechte an sich. Diese würde hier nacheinander aus Art. 184 EGBGB, § 6 Abs. 1 EGZGB und Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB folgen. Diese Vorschriften enthalten indes keine Regelung über eine Einschränkung der Wirkungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. Die Rechte gelten danach vielmehr im Grundsatz unter dem Vorbehalt des Wegerwerbs oder des Rangverlustes durch gutgläubig vorrangigen Erwerb anderer Rechte fort.

Die Holzgerechtigkeiten, derer sich die Klägerin berühmt, wären aber, falls sie wirksam entstanden sein sollten, nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs geschützt (gewesen).

Danach können Grundstücke (im gesamten Bundesgebiet) zwar gutgläubig frei von (bestehenden) beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und anderen beschränkten dinglichen Rechten, aber nicht frei von (bestehenden) Grunddienstbarkeiten alten Rechts erworben werden. Was unter einer Grunddienstbarkeit zu verstehen ist, bestimmt sich, da das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche dessen Terminologie folgt, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nicht nach dem früheren Recht. Die Rechte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen deshalb in die Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also in beschränkte persönliche oder Grunddienstbarkeiten, eingeordnet werden3. Stellen sie sich danach als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten dar, sind sie vor den Wirkungen des öffentlichen Glaubens nicht geschützt und werden dann auch nicht von § 8 Abs. 1 GBBerG erfasst. Sind sie dagegen als Grunddienstbarkeiten zu qualifizieren, unterfallen sie dieser Vorschrift und erlöschen dann nach deren Maßgabe.

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In dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2010 zugrunde lag, ging es um Holzgerechtigkeiten, die auf einen Rezess zurückgingen und nach diesem Rezess den Inhabern von Gerechtigkeitshäusern, also den Inhabern bestimmter bebauter Grundstücke in der benachbarten Gemeinde, zustanden. Der Bezug der Nutzungsberechtigung zu den Eigentümern an einem solchen Gerechtigkeitshaus rechtfertigte die Qualifikation als Grunddienstbarkeit und damit auch die Anwendung von Art. 187 EGBGB, der zu den früheren Vorschriften gehört, die nach den Überleitungsvorschriften in § 6 Abs. 1 EGZGB und Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB auf solche Rechte weiterhin anzuwenden sind. Dann aber fand § 8 GBBerG auf diese Gerechtigkeiten Anwendung mit der Folge, dass sie danach mangels rechtzeitiger Klageerhebung erloschen waren.

Allerdings besteht zwischen dem von dem Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedenen und dem vorliegenden Fall kein tatsächlicher oder rechtlicher Unterschied. Danach sind die Mitglieder der Klägerin nämlich – wie in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – Inhaber von Gerechtigkeitshäusern. Die daraus folgende Zuordnung der Gerechtigkeiten zu diesen Grundstücken und deren Qualifikation als Grunddienstbarkeiten würde noch bestätigt, wenn, was die Klägerin in den Tatsacheninstanzen allerdings nicht vorgetragen hat, die Holzgerechtigkeiten in den Grundbüchern dieser Gerechtigkeitshäuser als verbriefte Rechte eingetragen sein sollten. Solche Vermerke entsprächen nämlich inhaltlich einem Herrschvermerk, dessen Eintragung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBO nur bei subjektivdinglichen beschränkten dinglichen Rechten, also nur bei Grunddienstbarkeiten, nicht bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zulässt. Solche Vermerke schlössen einen gutgläubigen Erwerb nicht aus4 und genügten auch nicht als Eintragung, die einem Erlöschen nach § 8 Abs. 1 GBBerG entgegensteht. Diese muss nämlich in dem Grundbuch des dienenden, nicht in dem des herrschenden Grundstücks erfolgen.

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Auf die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht an. Insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2016 – V ZR 56/16

  1. Entwurfsbegründung in BT-Drs. 12/5553 S. 94[]
  2. BGH, Urteil vom 28.03.2003 – V ZR 271/02, VIZ 2003, 488, 489[]
  3. BayObLGZ 1962, 341, 357[]
  4. BayObLG, NJW-RR 1987, 789; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZR 246/10, ZOV 2011, 251 Rn. 10[]