Anstiftung zum erfolgsqualifizierten Delikt

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nicht jede strafrechtliche Haftung des Anstifters für den von ihm weder gewollten noch gebilligten Erfolg bei erfolgsqualifizierten Delikten dadurch ausgeschlossen, dass der Angestiftete den Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat1.

Anstiftung zum erfolgsqualifizierten Delikt

Sofern der zu einer gefährlichen Körperverletzung Angestiftete dem Misshandelten, insoweit über den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zufügt, die auch zum Tode des Opfers führt, kann der Anstifter wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) schuldig sein2.

Er haftet andererseits nur für die Folgen derjenigen Handlungen des Angestifteten, die er in seine Vorstellungen einbezogen hatte.

Die von dem Angestifteten dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also – wenn eine Verurteilung nach § 227 StGB in Betracht kommen soll – nicht von anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Anstifter wollte und es sich vorstellte3.

Im vorliegenden Fall hatte das erstinstanzliche Landgericht dies zwar nicht übersehen. Es hat jedoch bei den Feststellungen, dass nach den Vorstellungen der Angeklagten dem Geschädigten „maximal Brüche an Armen und Beinen“ zugefügt werden sollten, nicht aber lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen durch Tritte oder Schläge an Kopf und Oberkörper, nicht berücksichtigt, dass diese Vorstellungen auf dem ursprünglichen Tatplan beruhten und ein Überfall nächtens und in dunkler Wohnung erheblich größere Risiken mit sich brachte und in einem solchen Tatumfeld tödliche Verletzungen für das Opfer nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

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Therapieunterbringung nur bei schwersten Gewalt- und Sexualdelikten verfassungsgemäß

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 – 1 StR 349/15

  1. BGH, Urteil vom 03.06.1964 – 2 StR 14/64, BGHSt 19, 339, 341[]
  2. BGH, Urteil vom 01.04.1952 – 1 StR 867/51, BGHSt 2, 223, 226[]
  3. BGH, Urteile vom 01.04.1952 – 1 StR 867/51, BGHSt 2, 223, 226; und vom 20.05.1986 – 1 StR 224/86, NJW 1987, 77 f.[]