Verjährungshemmung durch Mahnbescheid – und die Individualisierung der Forderung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird1.

Verjährungshemmung durch Mahnbescheid – und die Individualisierung der Forderung

Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung2.

Solange die Klägerin nicht gegenüber den Beklagten mit den Mahnbescheidsanträgen oder durch ein Schriftstück an die Beklagten vor Stellung der Mahnbescheidsanträge aufgeschlüsselt hat, wie sich genau der noch geltend gemachte Gesamtbetrag zusammensetzt, welche konkreten Vorschusszahlungen also mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden, ist der Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend individualisiert.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – IX ZR 11/14

  1. BGH, Urteil vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn.20 f; vgl. für die Hemmung der Verjährung einer Insolvenzforderung durch die Feststellung zur Tabelle: BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12, NZI 2013, 388 Rn. 30 f[]
  2. BGH, Urteil vom 06.05.2014 – II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 15[]
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