Zuschlag in der Zwangsversteigerung – und der falsche Zinsbeginn

Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ergibt sich nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsklauseln seien im Hinblick auf den dort aufgeführten, vor dem 1.01.2005 liegenden Zinsbeginn inhaltlich unzutreffend. Der Nachprüfung des Vollstreckungsorgans – hier des Vollstreckungsgerichts – unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden … 

Das fehlerhaft nicht eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren – und die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss

Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrages des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte … 

Weiterbeschäftigungsanspruch und Folgekündigung – und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene neue Kündigung entfallen ist, so kommt im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine analoge Anwendung von § 769 ZPO durch das Berufungsgericht … 

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde – und der Streitwert für die Klage

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, das heißt der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird. Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass … 

Die Erfolgsaussichten der Berufung im Patentverletzungsprozess -und die Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt in Betracht, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Im Patentverletzungsprozess liegt ein solcher Fall auch dann vor, …