Der insolvente Dieselkäufer – und der branchenübliche Eigentumsvorbehalt

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt, wenn der Zahlungsausfall u.a. trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht zu vermeiden war. Auf das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der Mineralölhändler weitere Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. der Abschluss einer Warenkreditversicherung oder die Anforderung einer Bürgschaftserklärung) getroffen hat.

Der insolvente Dieselkäufer – und der branchenübliche Eigentumsvorbehalt

Aufgrund der besonderen Sicherungsfunktion eines Eigentumsvorbehalts kann der Mineralölhändler von der Pflicht zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht entbunden werden1.

Im hier entschiedenen Fall wurden die AGB der Lieferantin, in denen u.a. ein Eigentumsvorbehalt geregelt war, bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich einbezogen. Auch hat die Lieferantin nicht erkennbar auf die AGB verwiesen. Vielmehr waren ihre AGB lediglich auf der Rückseite der beiden Rechnungen vom 22.12 2008; und vom 13.01.2009 abgedruckt, ohne dass auf der Vorderseite ein Hinweis auf die rückseitig abgedruckten AGB gegeben war. Bei den beiden Lieferungen, die diesen Rechnungen zugrunde lagen, handelte es sich nach eigenem Bekunden der Lieferantin um Erstlieferungen. Dieser Umstand und der kurze Abstand zwischen den beiden Lieferungen von drei Wochen deuten darauf hin, dass von einer dauernden Geschäftsbeziehung noch nicht gesprochen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt eine Einbeziehung von AGB durch schlüssiges Verhalten nur in Betracht, wenn der Vertragspartner im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung einen immer wiederkehrenden Hinweis auf diese Bedingungen unwidersprochen lässt2. Selbst für eine länger andauernde Geschäftsbeziehung hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden, dass der bloße Abdruck einer Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite von Rechnungen ohne jeden Hinweis auf der Vorderseite für eine Einbeziehung dieser Klausel nicht genügt3.

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In seinem Urteil vom 07.11.20024 hat das Finazgericht Hamburg darauf hingewiesen, dass dieses Urteil keine Allgemeingültigkeit beanspruchen könne und zur stillschweigenden Einbeziehung einer Vereinbarung über einen Eigentumsvorbehalt -wie auch im Streitfall- lediglich auf die Branchenüblichkeit einer solchen Vereinbarung abgestellt. Der Bundesfinanzhof kann offenlassen, ob es zutrifft, im Mineralölhandel sei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts branchenüblich, denn eine bloße Branchenüblichkeit reicht zur Einbeziehung nicht aus.

Die Branchenüblichkeit einer AGB-Verwendung hat die Rechtsprechung bisher lediglich bei Speditions, Versicherungs- und Bankgeschäften bejaht5. Nach einer Entscheidung des BGH besteht für Lieferungen im Mineralölhandel (Belieferung einer Tankstelle durch ein Mineralölhandelsgeschäft) kein entsprechender Handelsbrauch6. Ohne die Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung von AGB durch Branchenüblichkeit in Erwägung zu ziehen, hat der Bundesfinanzhof selbst bei einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung ein bloßes Wissenmüssen des Käufers, dass der Geschäftsbeziehung die AGB des Verkäufers mit einem dort geregelten Eigentumsvorbehalt zugrunde lagen, für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts für nicht ausreichend erachtet7.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Branchenüblichkeit lediglich ein Indiz für einen konkludenten Einbeziehungswillen dar. Wie er geurteilt hat8, reicht eine Branchenüblichkeit allein für die Einbeziehung von AGB nicht aus9. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die den Schluss darauf zulassen, dass der Vertragspartner stillschweigend mit der Regelung einverstanden ist. Nur in diesem Fall soll die Branchenüblichkeit das Wissenmüssen des branchentypisch tätigen Kaufmanns begründen. Auch im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, die reine Branchenüblichkeit reiche ohne die Feststellung eines Einbeziehungswillens für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht aus10. Da das Finanzgericht -ohne die dargestellte BGH-Rechtsprechung zu berücksichtigen und einen Einbeziehungswillen festzustellen- die Einbeziehung der AGB der Lieferantin allein mit der vermeintlichen Branchenüblichkeit begründet hat, kann der Bundesfinanzhof dieser Rechtsauffassung nicht folgen.

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Da es sich im Streitfall um Erstlieferungen handelte und Anhaltspunkte für einen erforderlichen Einbeziehungswillen nicht bestehen, kann von einer stillschweigenden Einbeziehung der AGB und der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht ausgegangen werden. Somit ist eine der in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass die Lieferantin hinsichtlich beider Lieferungen keinen Entlastungsanspruch hat. Bei diesem Befund bedarf es keiner Entscheidung über die Fragen, ob die Entlastung hinsichtlich der ersten Lieferung auch zu versagen ist, weil der Zahlungsanspruch nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden ist, und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die von der Bundesfinanzhofsrechtsprechung entwickelte Zweimonatsfrist, die nicht als Ausschlussfrist zu begreifen ist, überschritten werden kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. November 2015 – VII R 35 – 37/14; VII R 35/14; VII R 37/14

  1. FG Hamburg, Urteil vom 21.10.2005 – IV 130/04[]
  2. BGH, Urteile vom 07.06.1978 – VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243; und vom 07.05.1969 – VIII ZR 142/68, WM 1969, 772[]
  3. OLG Hamburg, Urteil vom 19.09.1984 – 5 U 56/84, ZIP 1984, 1241[]
  4. FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2002 – IV 273/99[]
  5. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rz 175, m.w.N.[]
  6. BGH, Urteil in NJW 1978, 2243[]
  7. BFH, Beschluss vom 21.05.2001 – VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304[]
  8. BGH, Urteil vom 04.02.1992 – X ZR 105/90, NJW-RR 1992, 626[]
  9. bestätigt durch BGH, Urteil vom 15.01.2014 – VIII ZR 111/13, BB 2014, 785[]
  10. Pfeiffer in Wolf/Lindacker/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rz 126; Staudinger, BGB-Kommentar, § 305 Rz 194[]
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