Die teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage – und das gewillkürte Betriebsvermögen

Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Hat die Doppelgarage nach den Grundsätzen, die für die bilanzsteuerrechtliche Aufteilung von Gebäuden mit unterschiedlichen Nutzungen gelten, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, setzt die Realisierung eines Entnahmegewinns voraus, dass die Doppelgarage Teil des …