Werbung in Verlagsbroschüren

Ein Vertrag, mit dem Werbung in einer Broschüre gebucht wird (Insertionsvertrag), ist zumindest dann wirksam, wenn in dem Vertrag sowohl die Auflagenstärke und das Erscheinen der Broschüren wie auch das Verteilungsgebiet und die Stellen, bei denen die Broschüren verteilt werden sollen, hinreichend bestimmt geregelt sind.

Dies entschied jetzt das Landgericht Dessau-Roßlau für einen Insertionsvertrag des FV Forum Verlag aus Koblenz.

Zur Frage, ob das vom Forum Verlag verwendete Formular hinsichtlich der von diesem geschuldeten Verteilung hinreichend bestimmt ist und dies zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses führt (mangels hinreichender Bestimmtheit der Vertragsleistung des Verlags), werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Soweit die Bestellerin insbesondere auf die Rechtsauffassung des Landgerichts Lübeck im Urteil vom 24.07.20151 verweist, vermag das Landgericht Dessau-Roßlau dem nicht zu folgen; insbesondere ist der Sachverhalt anders gelagert als bei der Entscheidung Ende der 90er Jahre, bei denen im Vertragsformular eine Auflagenstärke der zu verteilenden Broschüre nicht festgeschrieben war.

Der vom Verlag geschuldete werkvertragliche Erfolg liegt in der fehlerfreien Veröffentlichung der vom Besteller nach Form und Inhalt festgelegten Anzeige, und zwar in einer bei Vertragsabschluss anzunehmenden Auflagenhöhe. Der Vertragsinhalt ist dann hinreichend bestimmt, wenn die Vertragserklärung Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers enthalten2.

Im Vertragsformular sind sowohl die Auflagenstärke, das Erscheinen der Broschüren, das Verteilungsgebiet und auch die Stellen, bei denen die Broschüren verteilt werden sollen, hinreichend bestimmt geregelt. Auch die Mindestanzahl der Broschüren pro Verteilerstelle ergibt sich mittelbar aus der vereinbarten Auflagenstärke (20 Stück). Die maßgeblichen Passagen lauten insoweit:

  • „Der Auftrag umfasst vier Aufl. pro Jahr. Jede Aufl. umfasst 1.000 Exemplare – insgesamt 4.000 Exemplare pro Jahr.“;
  • „Die Verteilung erfolgt über den Postversand (…). Der Versand jeder Auflage erfolgt an jeweils 50 Adressen zu gleichen Stückzahlen. Die Verteilung der vier Auflagen erfolgt innerhalb von 12 Monaten in einem zeitlichen Abstand von zwei bis vier Monaten. Das Ausgabengebiet umfasst einen Gesamtradius von 75 km Luftlinie.“;
  • „Die Verteilung der Auflage erfolgt über den Postversand des Deutsche Post AG-Zusteller DHL an Behörden, Arztpraxen, Einzelhandelsgeschäfte, Hotels sowie weitere vom Verlag ausgesuchte Adressaten mit Besucherverkehr und an die Inserenten.“;
  • „Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die Dauer der Auslage. Mit den Verteilerstellen bestehen keine Vereinbarungen bezüglich einer Verpflichtung zur Auslage der Werbeobjekte. (…) Der Auftrag ist mit dem Versand der Werbeobjekte erfüllt.“

Einen bestimmten Werbeerfolg haben die Parteien nicht vereinbart. Ausreichend ist insoweit, dass nach dem vereinbarten Vertragsinhalt der angestrebte Werbeerfolg grundsätzlich möglich war. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Auf der Grundlage der ihr angebotenen Leistungen hatte die Bestellerin selbst abzuschätzen, ob der in Aussicht gestellte Werbeeffekt für sie lohnen war oder nicht.

Eine namentliche Aufführung der 50 Verteilerstellen ist nicht zu fordern3.

Die im Vertragsformular enthaltenen Klauseln halten einer AGB-Kontrolle gemäß § 307 BGB stand. Die Regelungen sind weder irreführend noch intransparent. Dass der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr (hier: Oktober 2014 bis Oktober 2015) geschlossen wird, der Vertragspreis „je Auflage“ gilt und dass während der vereinbarten Vertragslaufzeit vier Auflagen verteilt werden, ergibt sich aus dem von der Bestellerin an die Beklagte zurück übermittelten Vertragsexemplar.

Im Übrigen war in dem hier entschiedenen Streitfall das von der Bestellerin unterzeichnete und an die Beklagte zurück gefaxte Vertragsexemplar besser lesbar als das von ihr vorgelegte, weshalb schon nicht angenommen werden konnte, die Beklagte habe der Bestellerin bewusst ein schlecht lesbares Vertragsexemplar zur Verfügung gestellt. Im Übrigen würde dies auch zu Lasten der Bestellerin gehen, wenn sie trotz vermeintlich schlechter Lesbarkeit kein lesbares Exemplar abfordert, sondern vielmehr das ihr übermittelte Vertragsexemplar, aus denen sich die vorbenannten Regelungen eindeutig ergeben, unterzeichnet und an die Beklagte zurück übermittelt.

Der Vertrag zwischen den Parteien wurde wirksam geschlossen4

Der zwischen den Parteien wirksam geschlossene Vertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Die Bestellerin hat zwar außergerichtlich unter anderem die Anfechtung der auf den Vertragsschluss bezogenen Willenserklärung wegen einer vermeintlich seitens des Verlages erfolgten arglistigen Täuschung erklärt. Die Anfechtung greift jedoch nicht durch.

Unabhängig davon, was der Bestellerin in einem vor dem Vertragsschluss erfolgten Telefonat von einem Verlagsmitarbeiter zum Inhalt des Vertrages erklärt worden sein soll, ist eine arglistige Täuschung schon nicht ersichtlich. Zum einen ist ein Vertragsabschluss in diesem Telefonat unstreitig noch nicht erfolgt. Vielmehr wurde der Bestellerin ein Vertragsexemplar übermittelt, dass alle maßgeblichen Vertragsinformationen enthielt, insbesondere den Hinweis, dass der „Sonderpreis“ je Auflage gilt, und dass in der vereinbarten Vertragslaufzeit vier Auflagen verteilt würden.

Auch soweit die Bestellerin meint, die Vertragsurkunde sei schlecht lesbar gewesen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn die Bestellerin gleichwohl den Insertionsvertrag schließt, geht dies zu ihren Lasten; eine arglistige Täuschung des Forum Verlags vermag dies jedenfalls nicht zu begründen.

Selbst wenn die Bestellerin davon ausgegangen sein sollte, dass sie lediglich einen Vertrag über die Verteilung einer einzigen Werbebroschüre geschlossen habe (weil ihr das vermeintlich in dem Telefonat mitgeteilt worden sein soll), wäre im hier entschiedenen Streitfall eine Anfechtung nach § 144 Abs. 1 BGB.

Soweit die Bestellerin darauf verweist, dass eine Bezahlung der Rechnungen für die erste und zweite Auflage jeweils per Lastschrifteinzug erfolgt sei, ergibt sich daraus keine andere rechtliche Bewertung. Die Auffassung der Bestellerin sie habe sich gegen den Einzug der Rechnungsbeträge nicht „wehren“ können, teilt das Landgericht Dessau-Roßlau nicht. Die Bestellerin hätte die Möglichkeit gehabt, dem Einzug binnen einer Frist wohl von acht Wochen zu widersprechen, was sie jedoch nicht getan hat. Wenn sie aber spätestens mit dem Übersenden der Rechnung für die zweite Auflage erkannt hat, dass die Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages nicht nur eine Auflage abrechnet, sie dem Einzug der Rechnung gleichwohl nicht widerspricht, steht dies einer freiwilligen Zahlung des Rechnungsbetrages gleich5.

Im vorliegenden Streitfall hat die Beklagte ihre Leistung aus dem Vertrag hinsichtlich der ersten und zweiten Auflage erfüllt, weshalb eine Rückforderung des von der Bestellerin hierfür gezahlten Entgelts ausscheidet. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Beklagte nach dem Inhalt des mit der Bestellerin geschlossenen Vertrags nur den Versand der Broschüren an die einzelnen Verteilerstellen schuldete.

Dies ist nachgewiesen. Die Beklagte hat zwei Belegexemplare im Original vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass zwei Auflagen erstellt wurden, nämlich (hier) die Auflage 2793 und die Auflage 2825. Zur Verteilung der beiden Auflagen mit einer Stückzahl von jeweils 1.200 hat die Beklagte die Verteilerbelege vorgelegt.

Landgericht Dessau -Roßlau, Urteil vom 19. Mai 2017 – 7 S 67/16

  1. LG Lübeck, Urteil vom 24.07.2015 – 1 S 119/14[]
  2. so auch AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 632; sowie AG Köpenick NJW 1996, 1005[]
  3. so auch LG Mönchengladbach, Hinweisbeschluss vom 07.01.2008 – 4 S 151/07[]
  4. so auch AG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2016 – 412 C 2215/15 [zum hiesigen Vertrag]; vgl. auch AG Flensburg, Urteil – 65 C 112/15[]
  5. zur freiwilligen Zahlung als Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 144 Rn. 2 m.w.N.[]