Eine Anfechtungsklage ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung auch dann mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung oder mit Eintritt der Fiktion des § 138 Abs. 3 FGO endgültig i.S. des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO erfolglos, wenn der angefochtene Bescheid später auf Grundlage einer tatsächlichen Verständigung geändert …
Schlagwort: Aussetzungszinsen
Aussetzungszinsen – und die überlange Verfahrensdauer
Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren -auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung- nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof hat bisher keine materiell-rechtlichen steuerlichen Folgen aus der Verfahrensdauer gezogen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG hat der BFH entschieden, dass Rechtsfolge der überlangen …
Aussetzungszinsen – erstmalige Festsetzung und die zwischenzeitliche Änderung des Steuerbescheids
Bei erstmaliger Festsetzung von Aussetzungszinsen ist eine zwischenzeitliche Änderung des Steuerbescheids zu berücksichtigen. Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, …
Aussetzungszinsen – und Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs
Es tritt keine Verjährung der Aussetzungszinsen ein, wenn sich nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren und Beendigung des Klageverfahrens die Umsetzung in Änderungsbescheiden aufgrund von Einwendungen der Klägerin verzögert – maßgeblicher Zeitpunkt für die endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO) ist nicht die tatsächliche …
Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des …
Einspruchsrücknahme – und die Festsetzung von Aussetzungszinsen
Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. „Endgültig keinen Erfolg gehabt“ hat ein Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch eine unanfechtbare Entscheidung abgewiesen …