Alternative Klagebegründungen – und der anwaltliche Vortrag

Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertragsverletzungen (hier: fehlerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der Rechtsanwalt zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert vorzutragen1.

Alternative Klagebegründungen – und der anwaltliche Vortrag

Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann2.

Dieser Verpflichtung zu schlüssigem Sachvortrag3 hinsichtlich des versäumten Abschlusses einer All-Risk-Versicherung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht genügt:

Der Rechtsanwalt durfte sich entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in dem Vorprozess nicht auf den erstinstanzlichen Vortrag beschränken, dass von der Gegenseite die vereinbarte All-Risk-Versicherung nicht abgeschlossen worden sei. Da es sich bei dieser speziellen Versicherungsart nicht um einen – wie etwa Eigentum – jedermann geläufigen einfachen Rechtsbegriff handelt4, bedurfte es der – tatsächlich jedoch unterbliebenen – Erläuterung, dass eine solche Versicherung verschuldensunabhängig sämtliche bei der Beförderung erlittenen Beschädigungen ausgeglichen hätte. Darauf aufbauend war dieser eigenständige Vertragsanspruch durch die weitere Darlegung zu untermauern, dass bei Abschluss einer All-Risk-Versicherung der eingetretene Schaden unabhängig von einer Verursachung durch die Prozessgegnerin alleine wegen der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Versicherers vermieden worden wäre. Deswegen äußerte sich aus der Warte der Klägerin die maßgebliche schadensursächliche Pflichtverletzung der Rechtsanwalt des Vorprozesses darin, dass diese den vereinbarten Versicherungsschutz nicht geschaffen und dadurch den Regress gegen den Versicherer vereitelt hatte. Diese aus der Interessenlage der von ihm vertretenen Partei anspruchstragenden rechtlichen Zusammenhänge hat der Rechtsanwalt pflichtwidrig nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht5. Infolge der Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts hat sich das Landgericht entsprechend der durchgeführten Beweisaufnahme lediglich mit den Umständen des Schiffstransports befasst, ohne die eigenständige Frage der Eindeckungspflicht überhaupt zu erörtern.

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Auch im Berufungsrechtszug hat es der Rechtsanwalt versäumt, den für sich genommen die Klageforderung rechtfertigenden Gesichtspunkt der Verpflichtung zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung in der geschuldeten Weise durch geeigneten Sachvortrag zu verdeutlichen. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Revisionserwiderung geltend macht – das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen bereits aufgrund der allgemeinen Bezugnahme durch die Berufungsbegründung in Einklang mit den prozessualen Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung zum Gegenstand des Berufungsrechtszugs wurde. Eine bloße Bezugnahme genügte jedenfalls nicht der vertraglich geschuldeten Sorgfalt, weil sich der erstinstanzliche Vortrag in der Behauptung der Verpflichtung zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung erschöpft, sich jedoch nicht in schlüssiger Form zu den daraus abzuleitenden Erwägungen für die Begründetheit der Klage verhalten hatte. Nachdem das Erstgericht in seinen Urteilsgründen die Eindeckungspflicht nicht einmal erwähnt hatte, musste es sich dem Rechtsanwalt – schon zur Vermeidung einer in diesem Punkt eintretenden Rechtskraft – geradezu aufdrängen, im Interesse seines Mandanten diesen Gesichtspunkt einschließlich der sich daraus für die Schadensersatzpflicht ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen nunmehr dem Berufungsgericht in aller Klarheit unmissverständlich zur Kenntnis zu bringen. Da der Rechtsanwalt dies nicht beachtete, hat das Berufungsgericht seine rechtliche und tatsächliche Prüfung – wie die Vorinstanz – auf die Gegebenheiten des Frachtverlaufs beschränkt.

Den Rechtsanwalt entlastet es nicht, falls die Gerichte des Vorprozesses den sich aus der Eindeckungspflicht ergebenden Rechtsfragen nicht das gebotene Augenmerk gewidmet haben, obwohl der lückenhafte Sachvortrag möglicherweise Anlass zur Ausübung der materiellen Prozessleitungspflicht (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) in Form von Hinweisen gab. Eine etwaige fehlerhafte Handhabung beruht maßgeblich auf Fehlern, deren Auftreten der Rechtsanwalt durch sachgemäßen Vortrag hätte verhindern müssen6.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015 – IX ZR 272/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2002 – IX ZR 209/00, NJW 2002, 1413[]
  2. BGH, Urteil vom 13.06.2013 – IX ZR 155/11, WM 2013, 1754 Rn. 8[]
  3. vgl. Vill, aaO § 2 Rn. 218, 227[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2014 – II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 43[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1974 – VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; vom 18.12 2008 – IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1998 – IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15[]