Nachdem der Kläger den nicht aufgenommen Teil ungeachtet der fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO wirksam1 zurückgenommen hat, muss insoweit noch über die Kosten entschieden werden.
Das Verfahren ist hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung nicht weiter unterbrochen. …