Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne der festgestellten erheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden.
Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung …