Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen wird. Eine ordentliche Kündigung scheitert zudem, wenn die vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose …




