Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Wertung des Landgerichts, es habe ein beendeter Versuch vorgelegen, ist nicht belegt. …