Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB bestraft als Grundtatbestand der Freiheitsberaubung den Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit, durch den das Opfer des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt wird1.
Tatbestandsmäßig im Sinne des § 239 Abs. 1 …