Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt nach § 626 Abs. 1 BGB vor, wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beschäftigter eigenmächtig technische Zugriffsbeschränkungen umgeht und sich unbefugte …