Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst – und ihre Versorgungsbezüge

Eine Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist ausschließlich die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die …