Übermittlung von Halterdaten durch die Straßenverkehrsbehörde an Dritte wegen Parkvorgang auf einem Privatgrundstück

Nach 39 Abs. 1 StVG sind bestimmte Halterdaten durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder …