Schutzzweck von Abbiegespuren

Es ist nicht zutreffend, dass die Einhaltung der durch die Abbiegespuren vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht dem Schutze des querenden Verkehrs dient. Zwar mag die Sicherung des Verkehrsflusses den vorrangigen Regelungszweck der Einrichtung der Abbiegespuren darstellen. Darin erschöpft sich ihr Schutzzweck allerdings …