Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen rechtfertigen. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt einen griechischen Imbiss, dessen Gewinn sie in …