
In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätzlich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in
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