Revisionszulassungsgrund: Divergenz

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht 1. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz